Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
In einer Strafverhandlung wegen einfacher Körperverletzung rügt die Verteidigung, die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft und formlos erfolgt. Das Gericht muss nun prüfen, ob diese behördliche Einschätzung gerichtlich überprüfbar ist und wie die Erklärung der Staatsanwaltschaft beschaffen sein muss.
Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ist ein unbeschränkt gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt.
Ein nachträglicher prothetischer Ersatz des ausgeschlagenen Zahns entfallen lässt die Wirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Erklärung nachträglich.
Der entgegenstehende Wille des Verletzten hindert die Staatsanwaltschaft nicht daran, das besondere öffentliche Interesse zu bejahen.
Die Erklärung der Staatsanwaltschaft bedarf zwingend einer strengen, förmlichen Urkunde und kann nicht konkludent erfolgen.
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