Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Claudia möchte ihren minderjährigen Sohn Timo als Alleinerben einsetzen. Ihr Ex-Mann soll weder das Vermögen verwalten noch im Falle von Timos frühem Tod etwas davon erben.
Claudia kann den elterlichen Verwaltungseinfluss des Ex-Mannes über das zugewendete Vermögen gemäß § 1638 BGB wirksam ausschließen.
Das entstehende Verwaltungsvakuum nach § 1638 BGB führt dazu, dass der Ex-Mann automatisch die gesetzliche Vertretung des Kindes in allen Rechtsgeschäften verliert.
Um einen Vermögensrückfall an den Ex-Mann über die gesetzliche Erbfolge (§ 1925 BGB) bei einem frühen, kinderlosen Tod Timos zu verhindern, eignet sich die Einsetzung Timos als alleiniger Vollerbe ohne weitere Auflagen.
Die Kombination aus Ausschluss der Vermögenssorge (§ 1638 BGB), Dauertestamentsvollstreckung und einer Vor- und Nacherbschaft bildet das klassische, rechtssichere Instrumentarium des sogenannten Geschiedenentestaments.
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