Öffentliches Recht VI · Baurecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G will am Ortsrand ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausweisen. Der Regionalplan weist G als Kleinzentrum aus und lässt solche Betriebe als Ziel nur in Mittel- und Oberzentren zu; ein Grundsatz desselben Plans empfiehlt die Stärkung der Ortsmitten. Der Flächennutzungsplan stellt dort Landwirtschaft dar. G beschließt den Plan, ohne ihn zu ändern.
§ 1 IV BauGB verlangt die Anpassung an die Ziele der Raumordnung; das ist eine strikte Bindung und kein Abwägungsposten.
Der Verstoß gegen § 1 IV BauGB wird über § 214 II BauGB unbeachtlich, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; die Festsetzung eines Sondergebiets auf einer als Landwirtschaft dargestellten Fläche verletzt diese Vorschrift.
Diese Verletzung führt ebenso wie der Verstoß gegen § 1 IV BauGB ohne Weiteres zur Unwirksamkeit.
Wollte G den Bebauungsplan gleichwohl vor dem Flächennutzungsplan bekannt machen, stünde ihr das Parallelverfahren offen.
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