Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Achim legt nach dem Zwangsgeldbeschluss ein notarielles Nachlassverzeichnis vor: Aktivnachlass 180.000 €, Nachlassverbindlichkeiten 36.000 € (Beerdigungskosten, Restdarlehen, Kosten des Verzeichnisses). Seine Schwester Kerstin – eines von zwei Kindern des Erblassers – nimmt die zweite Stufe zurück und beziffert die Leistungsstufe auf 45.000 €, gerechnet auf den Aktivnachlass ohne Abzug. Sie hatte am 10. April 2026 mit Frist bis zum 23. April 2026 gemahnt; Achim widerspricht nur der Berechnung.
Kerstins Pflichtteilsquote beträgt 1/4 des Nachlasses.
Für die Berechnung ist der Aktivnachlass von 180.000 € maßgeblich, weil Nachlassverbindlichkeiten den Pflichtteil nicht schmälern.
Kerstin stehen 36.000 € zu; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Zinsen kann Kerstin ab dem 24. April 2026 verlangen.
Wegen der zurückgenommenen zweiten Stufe ist eine gesonderte Kostenquote zu Lasten Kerstins auszuwerfen.
Das Schlussurteil enthält eine einheitliche Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit einschließlich der Auskunftsstufe.
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