Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landgericht hat am Mittwoch, 10. Juni 2026, ausgesprochen, der Anspruch des K auf Ersatz des Schadens aus dem Sturz vom 12. Januar 2026 sei dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt. Geklagt sind 45.000,00 EUR, darunter 3.100,00 EUR unstreitige Krankenhauskosten. B hält die Quote für zu hoch; K will, dass es weitergeht.
B greift die Quote des Grundurteils mit der Berufung an und nicht mit der sofortigen Beschwerde, obwohl es der Sache nach ein Zwischenurteil ist.
Damit über die Höhe verhandelt wird, muss ein Antrag gestellt werden; von selbst geht das Verfahren nicht weiter.
Im Betragsverfahren kann die Kammer die Quote auf drei Viertel anheben, wenn sie die Beweisaufnahme später anders würdigt.
Das Urteil des Betragsverfahrens trägt erstmals eine Kostenziffer, und sie erfasst den ganzen Rechtsstreit.
Ergibt das Betragsverfahren, dass K überhaupt kein Schaden entstanden ist, muss das Grundurteil zunächst aufgehoben werden.
Aus dem Grundurteil kann K wenigstens in Höhe der unstreitigen Krankenhauskosten vollstrecken, weil § 304 Abs. 2 ZPO es zum Endurteil macht.
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