Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
B hat sein 1999 genehmigtes Wohnhaus auf Flurnummer 88 ohne Bauantrag um ein drittes Vollgeschoss aufgestockt; der qualifizierte Bebauungsplan setzt zwei Vollgeschosse fest. Die Wandhöhe steigt dadurch von 6,00 m auf 8,80 m; zur östlichen Grenze hält das Haus unverändert 3,00 m ein. B hat 190.000 Euro aufgewendet. Das Landratsamt L ordnet ohne Anhörung die vollständige Beseitigung des Gebäudes an.
Für Art. 76 S. 1 BayBO genügt es nicht, dass die Aufstockung ohne Genehmigung errichtet wurde.
Die materielle Illegalität steht doppelt fest — an der Festsetzung des Plans und an den Abstandsflächen, die vor der Aufstockung noch aufgingen.
Am letzten Halbsatz des Art. 76 S. 1 BayBO scheitert die vollständige Beseitigung des Gebäudes.
Erklärt B, er werde für die Aufstockung einen Bauantrag stellen, muss L ihm das nach Art. 76 S. 3 BayBO aufgeben, statt zu beseitigen.
Auf die Anhörung durfte L nach Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG verzichten, weil ein Schwarzbau vorliegt.
Die 190.000 Euro, die B aufgewendet hat, gehören nicht in die Ermessenserwägung — und der Grund liegt in einer Gegenprobe.
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