Zivilrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Bamberg. Hildegard Pfannenstiel beantragt am 9. Dezember 2025, Vollstreckungskosten von 1.146,80 EUR gegen ihren Mieter festzusetzen. Nach dessen Stellungnahme vom 25. September 2026 setzt der Rechtspfleger am 13. Oktober 2026 846,80 EUR fest und weist den Rest zurück. Zugestellt wird ihr am Samstag, dem 17. Oktober; ihre „sofortige Beschwerde“ geht am Montag, dem 2. November, ein.
Eine Beschwerde findet nicht statt, weil der Wert des Beschwerdegegenstands genau 300,00 EUR beträgt.
Weil der Festsetzungsantrag schon im Dezember 2025 einging, gilt nach der Übergangsvorschrift noch die alte Grenze von 200 Euro.
Die Eingabe ist als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln; hilft der Rechtspfleger nicht ab, entscheidet der Richter des Amtsgerichts Bamberg.
Die Erinnerung ist rechtzeitig, denn die zwei Wochen endeten erst mit Ablauf des 2. November 2026.
Die zwei Wochen des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG sind eine Notfrist — wie bei der Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Von den Fundstellen § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG, § 47 Nr. 2 Halbsatz 2 EGZPO, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 11 Abs. 3 Satz 3 RPflG gibt es drei.
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