Beschwerdewert bei der Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO, § 567 ZPO)

Zivilrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Amtsgericht Bamberg. Hildegard Pfannenstiel beantragt am 9. Dezember 2025, Vollstreckungskosten von 1.146,80 EUR gegen ihren Mieter festzusetzen. Nach dessen Stellungnahme vom 25. September 2026 setzt der Rechtspfleger am 13. Oktober 2026 846,80 EUR fest und weist den Rest zurück. Zugestellt wird ihr am Samstag, dem 17. Oktober; ihre „sofortige Beschwerde“ geht am Montag, dem 2. November, ein.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Eine Beschwerde findet nicht statt, weil der Wert des Beschwerdegegenstands genau 300,00 EUR beträgt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil der Festsetzungsantrag schon im Dezember 2025 einging, gilt nach der Übergangsvorschrift noch die alte Grenze von 200 Euro.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Eingabe ist als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln; hilft der Rechtspfleger nicht ab, entscheidet der Richter des Amtsgerichts Bamberg.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Erinnerung ist rechtzeitig, denn die zwei Wochen endeten erst mit Ablauf des 2. November 2026.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die zwei Wochen des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG sind eine Notfrist — wie bei der Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Zivilrecht VI weiterlesen.

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