Strafrecht II · Anklage und Verfahrensabschluss · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
In der Nacht werden in Talbeck Autoreifen zerstört. Die Anwohnerin Bornholt ruft die Polizei, ist selbst aber nicht betroffen. Die Halter Altun (stellt Strafantrag) und Ohlsen (will nur Versicherungsnachweis) sind geschädigt; Beschuldigter Rohwedder bestreitet die Tat. Mangels Beweisen stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II 1 StPO ein.
Der Beschuldigte Rohwedder muss nach § 170 II 2 StPO über die Einstellung benachrichtigt werden.
Die Anwohnerin Bornholt erhält als Anzeigeerstatterin einen Bescheid samt Beschwerdebelehrung.
Der Geschädigten Ohlsen muss der Einstellungsbescheid von Amts wegen zugestellt werden.
Der Verletzte Altun erhält eine Beschwerdebelehrung mit dem Zusatz, dass ein Klageerzwingungsantrag ausgeschlossen ist.
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