Öffentliches Recht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G setzt gegen N für 1 250 Kubikmeter eine Abwassergebühr von 2 625,00 Euro fest; zugrunde liegt der Satz von 2,10 Euro. Der Bescheid wird am Donnerstag, dem 28. Oktober 2027, zur Post gegeben und geht N zu; eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt. N zahlt am 20. Dezember 2027. Im März 2028 erfährt er, dass der Satz nichtig ist, und verlangt die 2 625,00 Euro zurück.
Der Bescheid gilt nach Art. 41 II 1 BayVwVfG am Montag, dem 1. November 2027, als bekannt gegeben.
Die Klagefrist lief mit Ablauf des Donnerstags, des 2. Dezember 2027, ab.
N hätte die Wahl gehabt, statt zu klagen Widerspruch einzulegen — und im Verwaltungsrecht ist das die Ausnahme.
Der Erstattungsanspruch des N scheitert nicht an der Satzung, sondern an etwas anderem.
Weil der Gebührensatz nichtig ist, ist auch der Bescheid nichtig — die Frist spielt deshalb keine Rolle.
Weil die Gebührensatzung ungültig war, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit der Bekanntmachung der gültigen Satzung.
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