Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht A wegen schweren Raubes. Seine Verlobte Z ist zweimal vernommen worden: von der Polizei und — nach Benachrichtigung des Verteidigers — vom Ermittlungsrichter, der sie nach § 52 III 1 StPO belehrte und in Bild und Ton aufzeichnen ließ. In der Hauptverhandlung verweigert Z das Zeugnis: „Was ich beim Richter gesagt habe, darf verwertet werden, das bei der Polizei nicht.“
Dass Z später beim Richter ausgesagt hat, hebt die Sperre für die polizeiliche Vernehmung nicht auf.
Der Ermittlungsrichter darf vernommen werden, weil er nach § 52 III 1 StPO belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedurfte es nicht.
Zs Erklärung ist eine wirksame Gestattung, soweit sie reicht: Die richterliche Vernehmung darf verwertet werden, die polizeiliche nicht.
Die qualifizierte Belehrung muss der Zeugin sagen, worauf sie verzichtet; steht sie nicht im Protokoll, gilt sie als nicht erteilt.
Weil eine Bild-Ton-Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung vorliegt, kann die Kammer sie nach § 255a II 1 StPO vorführen.
Statt den Ermittlungsrichter zu hören, darf die Kammer das Protokoll seiner Vernehmung verlesen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind (§ 251 II Nr. 3 StPO).
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht III weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.