Auslegung der Klausel vom gleichzeitigen Versterben (§ 11 VerschG)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Eheleute Barsch setzen sich in einem Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ ihre Nichte und ihren Neffen zu Schlusserben. Nach einem gemeinsamen Autounfall stirbt Volkert sofort, während Anneliese neunzehn Tage lang im Koma liegt und schließlich ebenfalls verstirbt. Anneliese wird von ihrer Schwester Gerda als einziger noch lebender Verwandter überlebt; Anneliese erlangt in den neunzehn Tagen das Bewusstsein nicht wieder.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Der Begriff „gleichzeitiges Versterben“ in einem Testament ist zwingend wörtlich zu nehmen, weshalb die Klausel bei einem zeitlichen Abstand von neunzehn Tagen niemals greifen kann.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Anneliese hat ihren Ehemann Volkert nach dem gemeinsamen Autounfall um neunzehn Tage überlebt; damit greift die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG für den gleichzeitigen Tod.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Für die Auslegung der Klausel ist maßgeblich, ob der Längerlebende nach dem Tod des Erstversterbenden noch eine reale Gelegenheit hatte, den Nachlass neu zu ordnen.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Die gesetzliche Schwester des verstorbenen Ehepaars erhält das gesamte Vermögen im Wege der gesetzlichen Erbfolge, da die Schlusserbenklausel wegen des Zeitablaufs unwirksam geworden ist.

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