Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A, Redakteurin einer Zeitschrift, verlangt vom Landratsamt L am Dienstag, dem 1. September 2026, Auskunft über die Zahl der 2025 eingeleiteten lebensmittelrechtlichen Bußgeldverfahren, Einsicht in deren Akten und die Namen der betroffenen Betriebe und ihrer Inhaber. Der Behördenleiter antwortet erst nach vier Wochen, der Aufwand sei unverhältnismäßig, und lehnt alles ab.
Der Anspruch folgt aus Art. 4 I 1 BayPrG; die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes lautet BayPrG, nicht „BayPresseG“.
Der unverhältnismäßige Aufwand ist einer der in Art. 4 II BayPrG aufgezählten Verweigerungsgründe.
Weil der Anspruch auf Auskunft die Einsicht als Minus enthält, kann A auch die Akten einsehen.
Für die Namen der Betriebe und ihrer Inhaber greift die Grenze des Art. 4 II 2 BayPrG, für die reinen Fallzahlen nicht.
Die Antwort wird geteilt: Auskunft, wo nichts entgegensteht, Ablehnung nur, wo die Verschwiegenheitspflicht reicht.
Weil die Ablehnung schriftlich ergeht und den Anspruch verbindlich verneint, ist sie ein Verwaltungsakt und mit der Verpflichtungsklage anzugreifen.
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