Strafrecht I · Ermittlungsverfahren und Zwangsmaßnahmen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Nach einem Streit versetzt Aydın der Frau Sailer beim Hinausgehen einen Stoß; sie erleidet eine Prellung. Einen Strafantrag stellt sie nicht, weil sie die Sache für erledigt hält — die Antragsfrist ist inzwischen abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft möchte die Körperverletzung dennoch mitanklagen.
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt: Ohne wirksamen Strafantrag ist die Verfolgung ausgeschlossen.
Weil die Antragsfrist verstrichen ist, kann die Staatsanwaltschaft die Körperverletzung nur noch verfolgen, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Ob das besondere öffentliche Interesse vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Ermessen; Anhaltspunkte sind etwa Rohheit des Vorgehens, erhebliche Folgen oder besondere Schutzbedürftigkeit der Verletzten.
Das besondere öffentliche Interesse muss stets ausdrücklich erklärt werden; fehlt der Vermerk in der Abschlussverfügung, ist die Anklage insoweit unwirksam.
Das besondere öffentliche Interesse nach § 230 StGB ist dasselbe wie das einfache öffentliche Interesse, das über die Anklage bei Privatklagedelikten entscheidet.
Bejaht die Staatsanwaltschaft hier das besondere öffentliche Interesse, kann sie die Körperverletzung trotz fehlenden Strafantrags anklagen.
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