Öffentliches Recht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt untersagt K mit Bescheid vom 4. Mai 2026 die Nutzung einer Halle (Nr. 1), droht ein Zwangsgeld an (Nr. 2) und setzt eine Gebühr fest (Nr. 3). K beantragt, „den Bescheid aufzuheben“. Die Kammer hält nur Nummer 2 für rechtswidrig. In einem zweiten Verfahren zieht die Gemeinde K zu einem Herstellungsbeitrag von 12.000 Euro heran; rechtmäßig sind davon 9.000 Euro.
Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist die Behauptung, der bezeichnete Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.
Hebt die Kammer nur Nummer 2 auf, geht sie hinter dem Antrag zurück und verstößt deshalb gegen § 88 VwGO.
Der Tenor bezeichnet die aufgehobene Nummer mit Behörde und Datum des Bescheids — der Verweis auf „den angefochtenen Bescheid“ genügt nicht.
Die Auffangziffer darf hier entfallen, weil die Beschränkung der Ziffer I schon zeigt, dass der Rest nicht aufgehoben wird.
Die Rechtskraft des Urteils erfasst auch die Gründe, aus denen die Kammer Nummer 1 für rechtmäßig hält.
Beim Beitragsbescheid wird nicht nummernweise, sondern mit der Wendung „soweit … mehr als … festgesetzt wird“ tenoriert.
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