Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Anton betreibt einen im Handelsregister eingetragenen Großhandel und führt Bücher. Sein Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni; das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 schließt mit einem Gewinn von 120.000 Euro ab. Anton fragt sich, in welchem Veranlagungszeitraum er diesen Gewinn versteuern muss.
Anton darf als buchführender Gewerbetreibender überhaupt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.
Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2025/2026 muss zeitanteilig auf die Kalenderjahre 2025 und 2026 aufgeteilt werden.
Für Gewerbetreibende gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Antons Gewinn von 120.000 Euro ist danach dem Veranlagungszeitraum 2026 zuzurechnen.
Weil das Wirtschaftsjahr bereits am 1. Juli 2025 begonnen hat, ist der Gewinn im Veranlagungszeitraum 2025 anzusetzen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Steuerrecht weiterlesen.
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