Anspruch gegen den Beschenkten bei Dürftigkeitseinrede der Erbin (§ 2329 BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Wiebke verstarb im März 2026 und enterbte ihren Sohn Ansgar zugunsten ihrer Freundin Marlene. Da der Nachlass überschuldet ist, möchte Ansgar nun seine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Beate durchsetzen, der Wiebke im August 2020 ein Grundstück schenkte und es ihr damals auch übereignete.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Da Beate das Grundstück geschenkt bekommen hat, muss sie das Eigentum an Ansgar herausgeben, damit dieser seinen Pflichtteil erhält.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Schenkung des Grundstücks im Jahr 2020 wird bei der Pflichtteilsergänzung voll angerechnet, da sie weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall (2026) stattfand.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ansgar kann Beate in Anspruch nehmen, weil die Erbin Marlene die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben hat.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Tenor des Urteils muss die Beklagte dazu verpflichten, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Beate kann die Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie den fehlenden Betrag an Ansgar zahlt.

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