Anpassung der Kostenentscheidung nach Streitwertänderung (§ 102 ZPO)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Du hast in einem Pflichtteilsprozess im Frühjahr 2025 ein Urteil erwirkt, bei dem die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Nach einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde des Beklagten hat sich der Streitwert jedoch nachträglich verringert; die Wertfestsetzung ist im Juni 2025 rechtskräftig geworden. Nun stellt sich die Frage, wie die Kostenentscheidung und der bereits ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss anzupassen sind.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Da sich die Berechnungsgrundlage geändert hat, muss eine der Parteien zwingend einen neuen Kostenfestsetzungsantrag stellen, damit das Gericht tätig wird.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Das Gericht kann die Kostenentscheidung aufgrund der geänderten Wertfestsetzung von Amts wegen anpassen.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der bereits ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt unberührt und muss durch ein gesondertes Verfahren aufgehoben werden.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Wertänderung zulässig.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Gegen die Entscheidung des Gerichts, die Kostenentscheidung von Amts wegen zu ändern, ist kein Rechtsmittel gegeben.

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