Öffentliches Recht IV · Vorläufiger Rechtsschutz, Normenkontrolle und Rechtsmittel · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Behörde B widerruft dem A mit Bescheid vom Montag, dem 11. Mai 2026, die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Ziffer 2 lautet: „Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.“ Darunter stehen unter der Überschrift „Sofortvollzug“ zwei Absätze Begründung. Der Referendar entwirft den Eilantrag: „Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.“
Das Verb ist richtig gewählt: Angeordnet wird die aufschiebende Wirkung, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Die Probe steht in einem Satz: Streiche Ziffer 2 gedanklich aus dem Bescheid und frage, ob die Klage dann aufschiebende Wirkung hätte.
Aus dem Verb folgt der nächste Prüfungspunkt: Weil wiederhergestellt wird, ist die Begründung der Vollziehungsanordnung zu prüfen, und zwar vor der Abwägung.
Bevor A das Gericht anruft, muss er nach § 80 VI 1 VwGO bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben.
Wer unsicher ist, beantragt vorsichtshalber die Anordnung, hilfsweise die Wiederherstellung; damit steht die Weiche in jedem Fall richtig.
Die verbreitete Wendung „Nummer 1 bis 3“ gibt den Satz nicht mehr richtig wieder; zwischen Nr. 3 und Nr. 4 steht eine weitere Nummer.
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