Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen durch Dritte (§ 2285 BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Bruno und Almut errichten 2009 ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung ihrer Tochter Selma. Nach Almuts Tod lässt Bruno 2011 unter Vorlage des Testaments einen Erbschein ausstellen. 2012 heiratet er Ida, unternimmt rechtlich aber nichts und stirbt 2026. Ida ficht nun das Testament gegenüber dem Nachlassgericht an.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Ida ist als neue Ehegattin und Pflichtteilsberechtigte nach § 2080 Abs. 3 BGB grundsätzlich anfechtungsberechtigt.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Bezüglich der Verfügungen von Bruno greift die Sperrwirkung des § 2285 BGB analog, sofern Brunos eigenes Anfechtungsrecht beim Erbfall bereits verjährt bzw. erloschen war.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Da Bruno den Erbschein 2011 selbst beantragt hat, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass ihm das Testament bei der Wiederheirat 2012 bekannt war und seine Anfechtungsfrist abgelaufen ist.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Die Sperrwirkung des § 2285 BGB analog verhindert auch Idas Anfechtung bezüglich der Wechselverfügungen der erstverstorbenen Almut.

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