Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der Tischler T stirbt an einem Herzinfarkt. Sein einziger Sohn S erfährt es am selben Abend und hat seither nichts erklärt. Der Geselle G behält die Kreissäge der Werkstatt, und der Holzhändler H verlangt 4.800 € aus einer Lieferung, die T noch bestellt hatte.
Das Eigentum an der Kreissäge ist mit dem Tod des T auf S übergegangen, ohne dass es eines Übertragungsakts bedurfte (§ 1922 I BGB).
Die Erbschaft fällt S an, obwohl er weder eine Annahme erklärt noch von einem Erbschein Gebrauch gemacht hat.
Solange S keinen Erbschein vorlegt, kann er von G die Herausgabe der Kreissäge nicht verlangen.
H kann von S Zahlung der 4.800 € verlangen, obwohl S mit der Bestellung nichts zu tun hatte (§§ 1922 I, 1967 I BGB).
S kann die Werkstatt samt der Schuld gegenüber H ausschlagen und das übrige Vermögen des T als Erbe behalten.
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