Schuldrecht BT · Vertragstypen und ihr Gewährleistungsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
B nimmt bei der Bank K ein Betriebsmitteldarlehen über 90.000 € auf; sein früherer Meister S bürgt dafür schriftlich in voller Höhe. B tilgt 40.000 €; danach stocken B und K die Valuta ohne Ss Wissen um 20.000 € auf. Nach der Insolvenzeröffnung über Bs Vermögen verlangt K von S 90.000 €, dazu 2.100 € Verzugszinsen und 700 € Kündigungskosten aus dem ursprünglichen Darlehen.
Für die Höhe der Bürgenschuld ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend (§ 767 I 1 BGB).
Die im Bürgschaftsformular genannten 90.000 € sind der Betrag, den S der Bank K schuldet.
Die 2.100 € Verzugszinsen wandern in die Bürgschaft, weil sie aus Bs Verzug stammen (§ 767 I 2 BGB).
Für die aufgestockten 20.000 € haftet S mit, weil die Bürgschaft dem Bestand der Hauptschuld folgt.
S haftet auch für die 700 € Kosten der Darlehenskündigung, die B der Bank K schuldet (§ 767 II BGB).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Bs Vermögen erlischt die Hauptschuld; damit entfällt auch Ss Bürgschaft.
S schuldet der Bank K danach 52.800 € und damit 40.000 € weniger, als K von ihm verlangt.
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