Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
A und B bewohnen ein Reihenhaus, das beiden je zur Hälfte gehört. Im Mai 2026 zieht Bs neue Partnerin D ein und bewohnt mit B das Schlafzimmer; A lebt weiter im Haus. A verlangt von D, das Haus zu verlassen und fernzubleiben, und von B Ersatz von 6.400 € Verdienstausfall nach einer depressiven Episode.
Der dauerhafte Einzug Ds verletzt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe (§ 1353 I 2 BGB).
Die Einwilligung Bs nimmt A den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs, weil B Miteigentümer des Hauses ist.
Der Bundesgerichtshof ordnet den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu und nicht den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 I BGB.
Gegen D trägt der Abwehranspruch aus § 1004 I BGB analog iVm § 823 I BGB; die Unterlassung steht in Satz 2.
A kann von B den Verdienstausfall von 6.400 € nach § 823 I BGB ersetzt verlangen.
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