Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gegen A wird wegen zweier Betrugstaten verhandelt. Aus der ersten hat er 340 Euro erlangt. Aus der zweiten sind 61.000 Euro auf das Konto der Gesellschaft S geflossen, deren Vermögensverhältnisse noch Monate aufzuklären wären; S ist bisher nicht beteiligt. Die Beweisaufnahme zur Schuldfrage ist abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft stimmt jeder Verfahrensweise zu.
Von der Einziehung der 340 Euro kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft absehen.
Das Absehen von der Einziehung der 340 Euro wird in der Urteilsformel ausgesprochen und ist damit endgültig.
Für die 61.000 Euro ist ebenfalls § 421 I Nr. 3 StPO der Weg, weil ihre Aufklärung das Verfahren übermäßig belastet.
Die Entscheidung über die abgetrennte Einziehung ergeht erst nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache.
Stellt sich heraus, dass die Vermögensverhältnisse doch rasch zu klären sind, kann die Einziehungssache wieder verbunden werden.
Erfährt S erst nach der Rechtskraft von der Anordnung, kann sie ein Nachverfahren beantragen.
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