Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Martin Sedlmayr möchte, dass sein Sohn Bene (Musiker) als Miterbe zusätzlich zum Erbteil eine wertvolle Geige erhält. Er fragt sich, wie diese Zuwendung rechtssicher gestaltet wird und ob sie auf den Erbteil angerechnet werden muss.
Eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB bewirkt stets, dass der begünstigte Miterbe den Gegenstand zusätzlich und ohne wertmäßige Anrechnung auf seinen Erbteil erhält.
Soll Bene die Geige als echte Besserstellung zusätzlich zu seinem regulären Erbteil erhalten, muss ein Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB angeordnet werden.
Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist im Zweifel der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln.
Schweigt das Testament bezüglich der Anrechnung, ist der Gegenstand automatisch immer den anderen Geschwistern zum Ausgleich anzubieten.
Um Bene rechtssicher zu begünstigen, sollte im Testament ausdrücklich formuliert werden, dass er die Geige „vorab und ohne Anrechnung auf den Erbteil“ erhalten soll.
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