Abfindung oder Schenkung beim Pflichtteilsverzicht (§ 2325 I BGB)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Rechenfall · BGH, 27.06.12

E hat zwei Kinder, K1 und K2; K1 hat selbst eine Tochter. Am 6. Februar 2026 überträgt E dem K1 notariell ein Ferienhaus (280.000 €), und K1 verzichtet dabei auf sein Pflichtteilsrecht. Das übrige Vermögen des E beläuft sich in diesem Zeitpunkt auf 320.000 € und verändert sich bis zum Erbfall nicht. E setzt Nichte B zur Alleinerbin ein und stirbt; der Nachlass beträgt 320.000 €.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Pflichtteilsquote des K2 steigt, weil K1 auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat (§ 2310 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    K2 kann von B danach 80.000 € verlangen (§ 2303 I 1, 2 BGB, § 2311 I 1 BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Das Ferienhaus ist Abfindung für den Verzicht und im Ausgangspunkt keine Schenkung (§ 2325 I BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Verzicht des K1 erstreckt sich nach § 2349 BGB auch auf dessen Tochter.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wegen des Abstands zwischen Abfindung und Pflichtteil ist der Verzicht sittenwidrig (§ 138 I BGB).

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