Zivilrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landgericht München I verurteilte Egon Vilsmeier 2024, dem Unfallopfer Tobias Kirchl aus München wegen Erwerbsminderung eine vierteljährlich im Voraus fällige Rente von 3.450,00 EUR zu zahlen. Seit Juni 2026 verdient Kirchl mehr als vor dem Unfall. Im Juli 2026 wurde die Rente für das zweite Quartal 2026 vertraglich erlassen. Am 6. Oktober 2026 vollstreckt Kirchl wegen der Renten seit April.
Den Mehrverdienst seit Juni 2026 macht Vilsmeier nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage, sondern mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend.
Wegen der Rente für das zweite Quartal 2026 ist dagegen die Vollstreckungsabwehrklage der richtige Weg.
Erhebt Vilsmeier die Abänderungsklage im November 2026, wird die Rente schon ab Juni 2026 herabgesetzt, weil der Mehrverdienst seitdem besteht.
Auch während der Abänderungsklage kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, weil die Klage auf Herabsetzung gerichtet ist.
Von den Fundstellen § 769 Abs. 4 ZPO, § 323 Abs. 3 ZPO, § 767 Abs. 4 ZPO und § 397 Abs. 1 BGB gibt es drei.
Auch die Abänderungsklage gehört nach § 802 ZPO ausschließlich vor das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
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