Skript

Themenblock 3 — Veräußerungsgewinne §§ 16, 17, 23 EStG

Überblick

Worum es geht

Du prüfst, wie Gewinne aus dem Verkauf von Betriebsvermögen, Firmenanteilen oder privatem Vermögen besteuert werden. Diese Weiche brauchst du in der Klausur immer dann, wenn Wirtschaftsgüter mit Gewinn veräußert wurden und du die richtige Einkunftsart zuordnen musst.

Ein Fall dazu

Unternehmerin Anna (56) verkauft am 15.03.2024 ihre Bäckerei komplett an ihren Nachfolger, behält aber das Betriebsgrundstück zurück. Im selben Jahr verkauft sie zudem ihre 1%-ige Beteiligung an einer GmbH mit Gewinn und veräußert privat eine erst vor sechs Monaten gekaufte Briefmarkensammlung für 1.200 Euro. Streitig ist nun, welche dieser Gewinne steuerlich begünstigt sind oder überhaupt der Einkommensteuer unterliegen.

Das Raster

  1. Prüfe bei einer Betriebsveräußerung, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übergehen (§ 16 EStG).
  2. Prüfe den Altersfreibetrag nur bei vollendetem 55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit und Einmaligkeit (§ 16 Abs. 4).
  3. Wende bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von 1 % in den letzten fünf Jahren das Teileinkünfteverfahren an (§ 17, § 3 Nr. 40 lit. c).
  4. Beachte bei privaten Veräußerungsgeschäften die Freigrenze von 1.000 Euro als Vollsteuerbarkeitsgrenze und die Subsidiarität zu anderen Einkunftsarten (§ 23).

Kurz nachdenken

Bekommt Anna für den Verkauf ihrer Bäckerei die Steuerbegünstigung nach § 16, obwohl sie das Grundstück behalten hat? Antwort: Nicht als Betriebsveräußerung, weil sie eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehält (§ 16 I 1 Nr. 1 EStG). Begünstigt ist der Vorgang nur als Betriebsaufgabe, wenn sie das Grundstück ins Privatvermögen überführt (§ 16 III 1 EStG).

Wo es kippt

Die Begünstigungen für Betriebsveräußerungen scheitern in der Klausur meist an unzulässig zurückbehaltenen Betriebsgrundlagen; bei § 23 liegt der typische Fehler in der Verwechslung von Freigrenze und Freibetrag.