Einführung — So arbeitest du mit ALEX – Tutor
Überblick
ALEX – Tutor bringt Band VIII des Öffentlichen Rechts für das zweite Staatsexamen zusammen: die Querschnitte und die besonderen Materien des bayerischen Verwaltungsrechts. Das sind die Maßstäbe, die in jeder Aufgabe mitlaufen, nämlich Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, Unionsrecht und die Frage, wer eine Norm verwerfen darf, und die Materien, die in keinen der sieben anderen Bände passen: Staatshaftung und Sekundäransprüche, das Subventions- und Zuwendungsrecht, das hoheitliche Informationshandeln, das Straßen- und Wegerecht und das Gewerbe- und Gaststättenrecht. Der Stoff ist von null erklärt und durchgehend auf die Aufgaben zugeschnitten, die in der bayerischen Assessorklausur wirklich gestellt werden.
Dieses Gebiet hat keinen geschlossenen Stoff. Ob eine Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden konnte, klärt Band VI. Hier steht, was in jeder dieser Aufgaben vorher und daneben gefragt wird: ob die Norm, auf die sich der Bescheid stützt, überhaupt gilt, ob das Gericht sie selbst verwerfen darf, ob an dieser Stelle ein Grundrecht zu prüfen ist und wie viele Sätze es bekommt, und was dem Bürger bleibt, wenn die Aufhebung nicht mehr hilft.
Ausgewertet sind 40 Aufgaben aus 16 Prüfungsterminen, 2018/I bis 2025/II. Das Gebiet war in 14 davon berührt, verteilt auf 10 der 16 Termine. Diese Zahl unterschätzt es, denn die Grundrechte trugen in 10 und die Verhältnismäßigkeit in 7 der 40 Aufgaben, fast immer in einer Aufgabe, die anders hieß. Und sie wäre zu hoch, wollte man daraus schließen, die besonderen Materien seien der Breite nach zu lernen: Beamten-, Prüfungs-, Ausländer- und Sozialrecht kamen in 16 Terminen kein einziges Mal vor.
Das häufigste Problem des Gebiets ist die Prüfung einer untergesetzlichen Norm. Sie war in 15 der 40 Aufgaben tragend, öfter als bei jeder Klageart (die Anfechtungsklage trug 10 von 40) und öfter als beim Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 und § 80a VwGO (11 von 40). Zu prüfen waren fünf gemeindliche Satzungen, zwei sicherheitsrechtliche Verordnungen, vier Bebauungspläne, drei Veränderungssperren und ein Flächennutzungsplan. Zwölf der 15 Prüfungen liefen inzident in einem Verfahren, das gar nicht auf die Norm gerichtet war; nur drei liefen als Normenkontrolle. Sieben der 15 hingen an einem Verfahrensfehler des Normsetzungsbeschlusses: Ladung, persönliche Beteiligung nach Art. 49 GO, Sitzungsöffentlichkeit, Ausfertigung und Bekanntmachung.
Dahinter stehen die Grundrechte als Prüfungspunkt mit 10 Aufgaben, die Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensfehler beim Satzungs- und Verordnungsbeschluss mit je 7 und fremdes Normmaterial in der Akte mit 5. Die Grundrechte treten fast nie als eigener Gegenstand auf: In fünf Aufgaben waren sie die Grenze des Satzungs- und Verordnungsermessens, in vier die Abwägungsgröße bei einer Eingriffsmaßnahme und in einer die Frage nach der Eingriffsqualität einer amtlichen Äußerung. Berührt waren Art. 2, 3, 5, 8, 12 und 14 GG, jedes Mal als Prüfungspunkt in einer verwaltungsrechtlichen Arbeit.
Die eigene Leistung dieses Gebiets ist eine Frage: Wie viel davon gehört in die Arbeit? Die Grundrechtsprüfung im zweiten Examen sind zwei bis fünf Sätze an der richtigen Stelle. Die Verhältnismäßigkeit sind fünf Sätze, von denen vier kurz sind und einer, die Angemessenheit, wertet; dort verlieren Bearbeitungen die Punkte, die sie in der Zulässigkeit gewonnen haben. Ist die einfachgesetzliche Prüfung abschließend, wird das Grundrecht gar nicht geprüft, sondern wirkt nur über die Auslegung.
Vier Weichen legen alles Weitere fest. Die erste ist die Frage, wer eine Norm verwerfen darf. Art. 100 Abs. 1 GG erfasst nur das förmliche Gesetz; eine Satzung, eine Verordnung oder einen Bebauungsplan verwirft das Fachgericht selbst, und die Norm wird dann nicht angewandt, nicht aufgehoben. Die Behörde darf gar nicht verwerfen, ihr Weg führt über die Rechtsaufsicht.
Die zweite ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Die unionsrechtswidrige Norm bleibt gültig und wird im Einzelfall nicht angewandt. Die dritte ist die Frage, welcher Anspruch vor welches Gericht gehört. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO weist Amtshaftung und Aufopferung den ordentlichen Gerichten zu, lässt aber nach Halbsatz 2 den Ausgleich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beim Verwaltungsgericht, und die Folgenbeseitigung bleibt immer dort. Die vierte betrifft die Rückabwicklung: Widerruf oder Rücknahme, Erstattung oder Schadensersatz.
Fast jeder Fehler dieses Gebiets ist ein Zitierfehler, und er trifft einen Absatz oder einen Satz. Art. 93 und Art. 94 GG sind seit Dezember 2024 neu geordnet: Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts stehen in Art. 94 Abs. 1 GG, die Verfassungsbeschwerde in Nr. 4a, und Art. 93 GG regelt seitdem die Stellung und die Zusammensetzung des Gerichts. Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG trägt in Bayern, was im Bund § 49 Abs. 3 VwVfG ist, und Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG hat nur einen Satz. Art. 23 BayHO hat keine Absätze und verlangt das erhebliche Interesse des Staates. Art. 87 Abs. 7 Satz 2 PAG gibt Nichtvermögensschäden allein bei Freiheitsentziehungen, und § 70 Abs. 1 GewO gibt den Anspruch nur jedem, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört. Ein bayerisches Informationsfreiheitsgesetz gibt es nicht.
Zitiert wird deshalb auf der Ebene, auf der der Fehler passiert: Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Halbsatz und Unterabsatz.
Hier wird gerechnet. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG verzinst die Erstattung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Im Abgabenrecht gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG mit zwei Prozentpunkten, nach § 238 Abs. 1 Satz 2 AO nur für volle Monate und nach § 238 Abs. 2 AO mit Abrundung des zu verzinsenden Betrags auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Dazu kommen die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ab der Kenntnis der Behörde und die Grenzen des Art. 44a BayHO: 10 000 Euro, bei Gebietskörperschaften 100 000 Euro, eine Stichprobe von mindestens 10 % der Fälle und die Frist von drei Monaten, innerhalb deren die Stelle den Verwendungsnachweis verlangt haben muss.
Der wichtigste Befund dieses Gebiets ist eine Reihe von Nullen. Beamtenrecht, Prüfungsrecht, Ausländerrecht und Sozialrecht kamen in keiner der 40 Aufgaben vor, ebenso wenig die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, die Verfassungsbeschwerde, die Popularklage, der enteignungsgleiche Eingriff, die Aufopferung und der öffentlich-rechtliche Vertrag. Ein Null-Treffer sagt, wo Lernzeit gespart werden darf. Deshalb gibt es zu Beamten-, Prüfungs-, Ausländer- und Sozialrecht in diesem Band keine eigenen Wissenseinheiten, Mikrofälle oder Karten. Die Popularklage steht trotzdem da und bekommt sogar eine ganze Klausur: Sie ist der einzige Zugang zu einem Verfassungsgericht, den das bayerische Recht jedermann eröffnet, und sie misst eine Norm an einer Verfassung statt an einem Gesetz.
Eine Fertigkeit trainiert dieses Gebiet allein. In 5 der 40 Aufgaben lag dem Bearbeiter eine Vorschrift bei, die er nicht kennen konnte, und alle fünf sind Aufgaben dieses Gebiets. Dafür gibt es ein Verfahren in sechs Schritten: die Norm einmal ganz lesen, ihre Struktur aufschreiben, den Tatbestand von der Rechtsfolge trennen, mit der Verbprobe klären, ob sie gebunden ist, Soll anordnet oder Ermessen gibt, die Verweisungen auflösen und erst dann subsumieren. Wer stattdessen aus dem Gedächtnis argumentiert, verliert die Aufgabe.
Mehrfach gezählt verlangten die 14 Aufgaben des Gebiets 5 Urteile, 5 Anwaltsschriftsätze, 3 Mandanten- oder Begleitschreiben, 1 Beschluss, 1 behördlichen Bescheid, 1 Vermerk, 1 Prozessschriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern und 1 Gutachten; für 1 Aufgabe weist die Auswertung kein Produkt aus. Zwei Aufgaben sind Einzelstücke der ganzen Reihe: Das einzige Gutachten steht in 2018/II Nr. 8, und 2025/II Nr. 8 ist die einzige Aufgabe ohne Produktangabe.
Was der Verwaltungsakt ist und wie er begründet, angehört, zurückgenommen und widerrufen wird, steht in Band I; hier kommen die Verwaltungsvorschrift mit ihrer Außenwirkung, die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids mit der Erstattung nach Art. 49a BayVwVfG und das intendierte Ermessen hinzu. Klagearten, Klagebefugnis und Tenorierung stehen in Band III, der vorläufige Rechtsschutz und die Normenkontrolle nach § 47 VwGO in Band IV; hier geht es um den Maßstab, an dem geprüft wird, und darum, wer eine Norm verwerfen darf.
Sicherheits-, Bau-, Kommunal- und Vollstreckungsrecht sind in den Bänden V, VI, VII und II vollständig behandelt und werden nicht wiederholt. Wo ein anderes Gebiet einen Maßstab selbst mitbringt, Art. 19 Abs. 4 GG in Band IV und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Band VII, steht er dort in seiner Verfahrensgestalt und hier in seiner allgemeinen. Staatsrecht ist dieses Gebiet nicht: Die Grundrechte kommen als das vor, was sie im zweiten Examen sind, als Prüfungspunkt in einer verwaltungsrechtlichen Arbeit.
Der Band ist bayerisch. Er arbeitet mit dem Grundgesetz, dem BayVwVfG, der VwGO, dem BGB, der Bayerischen Verfassung und dem AEUV, dazu mit GO, PAG, BayStrWG, AO, BayHO, GewO und KAG.
Acht Felder, 140 Einheiten:
- Feld 1: Grundrechte als Prüfungsmaßstab (30 Einheiten)
- Feld 2: Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit, Vorbehalt des Gesetzes (22 Einheiten)
- Feld 3: Wer darf eine Norm verwerfen (20 Einheiten)
- Feld 4: Unionsrecht in der Verwaltungsklausur (18 Einheiten)
- Feld 5: Staatshaftung und Sekundäransprüche (16 Einheiten)
- Feld 6: Subventions- und Zuwendungsrecht (14 Einheiten)
- Feld 7: Hoheitliches Informationshandeln und Äußerungsbefugnis (10 Einheiten)
- Feld 8: Die übrigen Materien und der Umgang mit fremdem Normmaterial (10 Einheiten)
Das größte Feld sind die Grundrechte mit 30 Einheiten. Davor stehen zwei Landkarten: der Maßstab über dem Fall, und was der Bürger noch bekommt, wenn die Aufhebung nicht mehr hilft. Mit den Landkarten und einer Einführung je Feld liegt der Lehrstoff, 150 Stück, im Modulteil.
Die Einheiten sind nicht gleichförmig: 38 Normsätze mit dem Wortlaut als Merke-Kasten, 41 Schemata, 27 Weichen, 20 Streitfragen und 14 Muster als Textbausteine im Wortlaut: die Gleichheitsprüfung, die Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG und die des Art. 14 Abs. 1 GG, die Verhältnismäßigkeitsprüfung in fünf Sätzen, die Ermessensbegründung bei intendiertem Ermessen, der Bestimmtheits- und Vorbehaltsangriff im Schriftsatz, der Satz, mit dem eine Norm inzident verworfen wird, der Popularklageantrag, die Vorlagefrage, der Obersatz mit der Prognose im Gutachten, der Folgenbeseitigungsanspruch im Antrag und im Obersatz, der Widerrufs- und Erstattungstenor mit Zinsen, die Äußerungsprüfung mit amtlicher Richtigstellung und die Einführung einer unbekannten Norm mit tenorierter Beendigung. Jede der 140 Einheiten endet mit einem Quick-Check.
Dazu 135 Mikrofälle in drei Stufen, verteilt auf 45 Themen. Der Grundfall ist der klare Fall, die Variante dreht eine Tatsache und zeigt, an welchem Merkmal es wirklich hing, in diesem Gebiet meist am Wechsel des Maßstabs: Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG statt Satz 2, Inzidentkontrolle statt Vorlage, Widerruf statt Rücknahme, Erstattung statt Schadensersatz. Der Streitfall trägt das Problem, das in der Klausur den Schwerpunkt bildet.
Für die tägliche Wiederholung liegen 520 Karten bereit, in der Jura Eule 80 Fälle, zehn je Feld, zusammen 488 Aussagen. Und vier vollständige Klausuren im Examensformat, je fünf Stunden: ein Gutachten der Rechtsanwältin über vier Begehren gegen einen Markt, die Erwiderung im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einer Vorüberlegung, die Popularklage zum Verfassungsgerichtshof nebst Mandantenschreiben und ein Gutachten mit dem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Zwölf der 14 dokumentierten Null-Treffer stehen trotzdem im Band, weil ihre Gegenstände zum bayerischen Prüfungsstoff gehören und jederzeit gestellt werden können: die Popularklage, die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, die Verfassungsbeschwerde zum Bund und zum Land, der enteignungsgleiche und der enteignende Eingriff, die Aufopferung, die Entschädigung nach Art. 87 bis 90 PAG, das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis und die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, die unionsrechtliche Staatshaftung, der öffentlich-rechtliche Vertrag, die Warnung und das Neutralitätsgebot, der Presseauskunftsanspruch nach dem Bayerischen Pressegesetz und das Gewerbe- und Gaststättenrecht als eigener Streitgegenstand.
Die übrigen beiden Null-Treffer fassen je mehrere Gebiete zusammen: Beamten-, Prüfungs-, Ausländer- und Sozialrecht in dem einen, Naturschutz-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommunalwahlrecht und Wirtschaftsförderung in dem anderen. Sie bekommen im Band nichts.
Quer über Wissen und Mikrofälle liegt die Examenstreffer-Schicht: An 208 Stellen, 94 Modulen und 114 Mikrofällen, ist markiert, in wie vielen der 40 ausgewerteten bayerischen Aufgaben das Problem tragend war, nicht bloß erwähnt. Wo ein Problem in keiner der 40 Aufgaben trug, steht kein Siegel.
Wenn du dich lieber führen lassen willst: Alex Coaching
Oben im Menü steht Alex Coaching. Dort führt ALEX dich Feld für Feld, Lektion für Lektion durch den Stoff. Erklärung, Aufgabe und Fall greifen ineinander: Du liest, beantwortest Aufgaben und beurteilst einen Sachverhalt; was du nicht brauchst, überspringst du. Wenn eine Antwort noch nicht sitzt, sagt ALEX dir, woran es liegt, und du versuchst es noch einmal, ohne dass es dich etwas kostet.
Es ist derselbe Lehrstoff wie hier, nur anders serviert.
Wenn du selbst zusammenstellen willst
Der Stoff dieses Bandes liegt unter Trainieren: Wissens-Module, Mikrofälle, Jura Eule und die Examensklausuren. Richte einmal den Lernplan ein — Termin, Umfang, Rechtsgebiete. Danach steht unter Heute dran, was heute ansteht: fällige Wiederholungen und neuer Stoff in einer Liste, ohne dass du wählen musst. Das ist die Frage, an der die meisten Lerntage verloren gehen.
Was es außerdem gibt
Der Klausurencoach führt dieselben vier Klausuren Station für Station — du schreibst eine Station, bekommst eine Rückmeldung dazu und siehst danach, wie dieser Abschnitt in der Musterlösung aussieht. In der Klausurkorrektur reichst du eine eigene Arbeit ein: Ein Prädikatsjurist mit über 13 Punkten im Staatsexamen liest sie und antwortet in null bis drei Tagen, die KI-Fassung kommt sofort. Deine eigenen Karten und Notizen liegen in der Kartei und laufen im selben Rhythmus mit. In der Arena trittst du auf demselben Bestand gegen einen anderen an, nur unter Zeit und mit einem Gegenüber. Der Tutor beantwortet Fragen und nennt darunter, worauf er sich stützt; findet er nichts, sagt er das. Und unter Aktuelle Rspr steht die examensrelevanteste Entscheidung der Woche — knapp erklärt und mit dem Satz, wo sie abgeprüft wird.
Die vier Klausuren nennen ihre Daten in der Akte selbst.