01 · Lernpfad & Architektur — vom Fall zum tragfähigen Maßstab
Überblick
Zielgruppe: Referendarin oder Referendar vor oder in der Verwaltungsstation. Maßstab: die vier Examensklausuren dieses Bandes.
Keine Sorge — dieses erste Kapitel ist nur die Landkarte. Du musst hier noch nichts können. Es zeigt, wie der Band gebaut ist und in welcher Reihenfolge du am besten lernst. Blättere jederzeit hierher zurück.
Der Band in einem Bild
Drei Schichten bauen aufeinander auf — Wissen → Übung → Klausur:
- Wissen
150 Module erklären jeden Baustein von null — bei den Normsätzen mit dem Wortlaut als Merke-Kasten, bei den Schemata mit der nummerierten Prüfungsfolge, bei den Weichen mit der Stelle, an der die Prüfung abbiegt, bei den Streitfragen mit den Ansichten und der Wahl, die man begründet, bei den Mustern mit dem Textbaustein im Wortlaut, und jede der 140 Einheiten mit einem Quick-Check am Ende. - Übung
135 Mikrofälle in drei Stufen: Grundfall, Variante, Streitfall — 45 Themen, jedes in allen dreien. - Klausur
Vier vollständige Examensklausuren mit Musterlösung, je fünf Stunden, jede mit einem anderen Produkt: ein Gutachten der Rechtsanwältin über vier Begehren gegen einen Markt, die Erwiderung im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einer Vorüberlegung, die Popularklage zum Verfassungsgerichtshof nebst Mandantenschreiben und ein Gutachten mit dem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Besonderheit dieses Bandes: Er fängt mit zwei Landkarten an. Die erste, Der Maßstab über dem Fall, legt sechs Ebenen übereinander — Unionsrecht, Grundgesetz, Bayerische Verfassung, förmliches Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung, Verwaltungsvorschrift — und stellt zu jeder dieselben drei Fragen: Woran wird gemessen, wer darf verwerfen, und was ist die Folge? Danach stellt sie die drei Wege der Normkontrolle nebeneinander, die Inzidentkontrolle, das Verfahren nach § 47 VwGO und die Popularklage, und fasst die Tafel in vier Sätzen zusammen.
Die zweite, Was der Bürger noch bekommt, wenn die Aufhebung nicht mehr hilft, führt acht Ansprüche auf und fragt bei jedem: Was gibt er, vor welchem Gericht wird er geltend gemacht, und woran scheitert er? Dazu kommt § 839 Abs. 3 BGB als die Sperre, die die halbe Staatshaftung erklärt. Wer die Landkarten überspringt, prüft eine Norm auf der falschen Ebene oder klagt vor dem falschen Gericht.
Und noch etwas ist anders als im ersten Examen: Was du hier lernst, endet in einem Text, der so in der Akte stehen könnte — ein Satz, der eine Norm verwirft, ein Popularklageantrag, eine Vorlagefrage, ein Erstattungstenor mit Zinsen. Deck ihn ab und schreib ihn aus dem Kopf auf; das ist die Übung.
Vertiefung
Der empfohlene Lernpfad
Es ist ein Wegweiser zum Zurückblättern und kein Pensum, das du jetzt verstehen musst. Die Tagesangaben sind aus dem Umfang gerechnet: Rund zwanzig Lerntage, verteilt nach dem Anteil, den ein Feld am Lehrtext des Bandes hat.
- Schritt 1 — Die beiden Landkarten (≈ ½ Tag)
Feld 0: der Maßstab über dem Fall mit sechs Ebenen, den drei Wegen der Normkontrolle und vier Sätzen, die die Tafel zusammenhalten, und die Ansprüche nach der Aufhebung mit der Sperre des § 839 Abs. 3 BGB. Einmal lesen, nicht durcharbeiten; du kommst nach jedem Feld hierher zurück. - Schritt 2 — Grundrechte als Prüfungsmaßstab (≈ 4 Tage)
Feld 1: die Vorfrage, ob der Fall eine Grundrechtsprüfung braucht, der Ort des Grundrechts in der Arbeit und seine Länge, Art. 1 Abs. 3 GG als die Norm, aus der die Prüfung folgt und das Grundschema aus Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung in Klausurlänge. Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht mit der verfassungsmäßigen Ordnung und die Frage, ob ein spezielles Grundrecht trägt oder das Auffanggrundrecht. Art. 3 Abs. 1 GG, ein Satz, der ohne Vergleichspaar nichts vergleicht, das Schema des Gleichheitssatzes in der Verwaltungsklausur, Willkürformel oder neue Formel als Maßstab der Rechtfertigung, die Selbstbindung der Verwaltung, mit der aus Innenrecht Außenrecht wird, die Frage, was von der Gleichheit im Unrecht übrig bleibt, die Gleichheitsprüfung im Wortlaut und Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV als derselbe Gedanke in anderem Wortlaut. Art. 5 Abs. 1 GG mit drei Sätzen und drei Gewährleistungen, die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG und die Wechselwirkung und Tatsachenbehauptung oder Werturteil als Weiche im Schutzbereich. Art. 8 GG mit Wortlaut, Schutzbereich und dem Verhältnis zum Versammlungsgesetz und die versammlungsrechtliche Maßnahme am Maßstab des Art. 8 GG. Art. 12 Abs. 1 GG mit zwei Sätzen und einem einheitlichen Grundrecht, das Schema mit der Stufenlehre, Berufswahl oder Berufsausübung und die Bestimmung der Stufe und die Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG im Wortlaut. Art. 14 Abs. 1 GG mit zwei Sätzen und zwei Gewährleistungen, Satz 1 oder Satz 2 als Weiche dieses Feldes, die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG mit vier Sätzen und der Junktimklausel und die Prüfung des Art. 14 Abs. 1 GG im Wortlaut. Art. 19 Abs. 3 GG und was juristischen Personen fehlt, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als zwei Maßstäbe mit eigenem Ort und das Grundrecht im Ermessen als der vierte Ort. - Schritt 3 — Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit, Vorbehalt des Gesetzes (≈ 3 Tage)
Feld 2: der Ort der Verhältnismäßigkeit in der Prüfung und die Stellen, an denen sie nicht steht, die vier Stufen als Schema mit dem Längenmaß, der legitime Zweck, Zweck der Norm oder Zweck der Maßnahme, die Geeignetheit, ein Satz, der zwei Zeilen braucht, die Erforderlichkeit mit dem milderen Mittel, benannt und gleich wirksam, die Gegenprobe, ob das Mittel gleich wirksam ist oder nur beinahe, die Angemessenheit als der Punkt, an dem gewertet wird, die Verhältnismäßigkeitsprüfung in fünf Sätzen, die Verhältnismäßigkeit im Ermessen oder als Voraussetzung einer Norm und die Einschätzungsprärogative des Normgebers. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG und die Bestimmtheit des Verwaltungsakts, die Bestimmtheit einer Rechtsnorm mit ihrem anderen Maßstab und die Frage, ob Norm oder Verwaltungsakt vorliegt und welcher Bestimmtheitsmaßstab gilt. Art. 20 Abs. 3 GG mit Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, die Wesentlichkeitslehre und ihre Grenzen, der Vorbehalt in der Verwaltungsklausur und die Frage, ob die Aufgabenzuweisung reicht und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV als Ermächtigung zur Verordnung. Das intendierte Ermessen, was es ist und was es nicht ist, die Ermessensbegründung bei intendiertem Ermessen im Wortlaut, der Gleichheitssatz in der Ermessensausübung, die Ermessensreduzierung auf null und der Bestimmtheits- und Vorbehaltsangriff im Schriftsatz. - Schritt 4 — Wer darf eine Norm verwerfen (≈ 2½–3 Tage)
Feld 3: Prüfen, verwerfen, aufheben als drei Wörter mit drei Zuständigkeiten, Art. 100 Abs. 1 GG in zwei Sätzen und das Wort „Gesetz“, das Prüfprogramm der inzidenten Prüfung einer untergesetzlichen Norm, was die Verwerfung bewirkt, Nichtanwendung oder Unwirksamkeit, die Frage, ob die Behörde die Norm verwerfen darf, die sie für unwirksam hält, Art. 49 LStVG, nach dem die Rechtsaufsichtsbehörde die Verordnung selbst aufhebt und der Satz, mit dem eine Norm inzident verworfen wird. Art. 94 Abs. 1 GG, in dem die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts seit Dezember 2024 stehen und die drei Wege zum Bundesverfassungsgericht und der Grund, warum keiner in der Klausur ankommt. Art. 98 BV mit vier Sätzen und ohne Absätze, die Zulässigkeit der Popularklage, ihre Begründetheit, bei der der Maßstab auf die ganze Verfassung greift, der Popularklageantrag im Wortlaut, Popularklage oder Normenkontrolle nach § 47 VwGO, Art. 120 BV und die Landesverfassungsbeschwerde, Popularklage oder Landesverfassungsbeschwerde und die getrennten Verfassungsräume und was der Verfassungsgerichtshof prüfen darf. Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit und wie weit der Fehler reicht, was aus der Verwerfung für Bescheide und Urteile folgt und eine Verordnung, die niemand kennt, mit dem Lesen der Struktur, der Prüfung der Ermächtigung und der Verwerfung. - Schritt 5 — Unionsrecht in der Verwaltungsklausur (≈ 2½ Tage)
Feld 4: der Ort des Unionsrechts in der Arbeit und die Länge des Punkts, der Anwendungsvorrang mit der Folge der Nichtanwendung und Anwendungsvorrang oder Nichtigkeit als Weiche zwischen zwei Rechtsordnungen. Art. 4 Abs. 3 EUV mit drei Unterabsätzen und drei Pflichten, Art. 288 AEUV mit fünf Unterabsätzen und der Richtlinie in Unterabsatz 3, die unmittelbare Wirkung der Richtlinie als Schema, richtlinienkonforme Auslegung oder unmittelbare Wirkung und die Frage, ob die Richtlinie zwischen Privaten wirkt. Art. 34 AEUV, ein Satz ohne Absatz, das Schema einer Grundfreiheit und Niederlassung oder Dienstleistung als Abgrenzung. Art. 267 AEUV mit vier Unterabsätzen ohne gezählte Absätze, Vorlagerecht oder Vorlagepflicht, die Vorlagefrage im Wortlaut und Art. 267 oder Art. 263 AEUV als zwei Wege zum Gerichtshof. Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta mit dem Wort „ausschließlich“, Charta oder Grundgesetz als Grundrechtsmaßstab und der Anwendungsvorrang gegen Bestandskraft und Vertrauensschutz. - Schritt 6 — Staatshaftung und Sekundäransprüche (≈ 2–2½ Tage)
Feld 5: die Eingangsweiche, welcher Anspruch vor welchem Rechtsweg. § 839 Abs. 1 BGB mit Art. 34 GG als Anspruchsgrundlage und Verweisungsprivileg, das Schema der Amtshaftung, die Drittbezogenheit der Amtspflicht, § 839 Abs. 2 und 3 BGB mit Spruchrichterprivileg und Anspruchsausschluss, Primär- oder Sekundärrechtsschutz, der Obersatz und die Prognose im Gutachten und Verjährung oder Erlöschen als zwei Fristen mit zwei Rechtsfolgen. Das Schema des Folgenbeseitigungsanspruchs, § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch im Antrag und im Obersatz. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit Schema und Sperren, die Entreicherung im öffentlichen Recht und die Erstattung im Abgabenrecht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG mit § 37 Abs. 2 AO. Art. 87 bis 90 PAG mit Entschädigung und Rechtswegspaltung und die Ansprüche ohne Gesetz und ein Anspruch aus dem Unionsrecht. - Schritt 7 — Subventions- und Zuwendungsrecht (≈ 2 Tage)
Feld 6: Art. 23 und Art. 44 BayHO und die Frage, wo das erhebliche Staatsinteresse wirklich steht und Art. 44a BayHO mit dem Verwendungsnachweis seit dem 1. Juli 2025. Die Zuwendungsrichtlinie, die über die Praxis bindet, als Prüfungsfolge, Anspruch, Bescheidung oder nichts als Weiche der Verpflichtungsklage, zwei Stufen, ein Vertrag oder ein Beliehener, also die Frage, worüber und mit wem gestritten wird und Auflage oder Bedingung nach Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG. Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG und der Widerruf für die Vergangenheit, Rücknahme oder Widerruf als erste Frage jeder Rückforderung, das Schema der Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, der Beginn der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, Art. 49a BayVwVfG mit der Erstattung und der bayerischen Zinszahl und der Widerrufs- und Erstattungstenor mit Zinsen. Das intendierte Ermessen als Ermessensregel oder Begründungsregel und die Rückzahlung aus der Gemeindekasse nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG mit § 37 Abs. 2 AO. - Schritt 8 — Hoheitliches Informationshandeln und Äußerungsbefugnis (≈ 1½ Tage)
Feld 7: die Äußerung des Amtsträgers, ein Schema in acht Punkten, Verbandskompetenz und Organkompetenz nach Art. 7 Abs. 1, 29, 37 und 38 GO und Tatsachenbehauptung oder Werturteil als Frage des Maßstabs. Die Frage, ob die Warnung eine eigene Befugnisnorm braucht und Neutralität und Wahlkampf als Schema. Das Auskunftsrecht nach dem Bayerischen Pressegesetz in zwei Absätzen, Presseauskunft, Umweltinformation oder Satzungsanspruch als die Frage, welcher Zugang trägt und die Wirksamkeit der Informationsfreiheitssatzung. Die Frage, woraus der Anspruch gegen die Äußerung folgt und der Baustein für die Äußerungsprüfung und die amtliche Richtigstellung. - Schritt 9 — Die übrigen Materien und der Umgang mit fremdem Normmaterial (≈ 1½ Tage)
Feld 8: das Lesen einer fremden Vorschrift in sechs Schritten, die Verbprobe, mit der man gebundene Entscheidung, Soll-Vorschrift und Ermessen unterscheidet und das Auflösen der Verweisungen und was sie verschweigen. Art. 14 BayStrWG mit dem Gemeingebrauch und dem Satz, an dem die Anliegerklage bricht, die Sondernutzung mit Erlaubnis, Gebühr und Beendigung und Art. 52 BayStrWG mit dem Namengeben und dem Umbenennen. § 35 GewO als gebundene Entscheidung und der Vorbehalt des Absatzes 8 und der Zulassungsanspruch zum Markt nach §§ 69 und 70 GewO neben Art. 21 GO. Die Frage, ob die TA Luft das Gericht bindet und der Baustein, der eine unbekannte Norm einführt und die Beendigung tenoriert. - Schritt 10 — Klausurphase
Vier Klausuren unter Zeit, je fünf Stunden, jede mit einem anderen Produkt. Fang mit der an, deren Schwerpunkt du eben durchgearbeitet hast; dann liest du die Akte nicht zum ersten Mal mit einem Stoff, den du noch nicht kennst. Zwischendurch die Jura Eule zum Wachhalten.
Woran du merkst, dass es sitzt
Du bestimmst bei jeder Akte ohne zu suchen, auf welcher Ebene die Norm steht, die über dem Fall liegt, und du weißt daraus, wer sie verwerfen darf und welche Folge das hat. Du schreibst die Grundrechtsprüfung in zwei bis fünf Sätzen oder lässt sie weg, wenn die einfachgesetzliche Prüfung abschließend ist. Bei der Verhältnismäßigkeit legst du die Zeit auf die Angemessenheit, und du rechnest Zinsen, Fristen und Beträge nach, statt sie zu schätzen. Eine Vorschrift, die du nie gesehen hast, liest du einmal ganz, trennst Tatbestand und Rechtsfolge und löst die Verweisungen auf, bevor du subsumierst. Bei jedem Anspruch weißt du, vor welchem Gericht er geltend zu machen ist. Das gelingt, weil du die Bestandteile der Prüfung kennst.