Skript

Einführung — So arbeitest du mit ALEX – Tutor

Überblick

Das Deliktsrecht hat wenige Anspruchsgrundlagen und sehr viele Fallgruppen. Anwendbar ist § 823 I BGB fast immer; über den Anspruch entscheidet das fast nie. Es entscheidet die Zurechnung: ob die Verletzung dem Verhalten zuzuordnen ist, ob der Schutzzweck sie erfasst, ob ein Dritter dazwischengetreten ist, ob ein anderer für den Handelnden einstehen muss. Und wenn der Anspruch steht, ist die Klausur halb geschrieben, nicht fertig: Der zweite Teil rechnet ihn aus.

Rechtsstand ist der 5. September 2026

Vier Stellen, an denen viel Lernmaterial veraltet ist:

  • § 708 BGB trägt seit dem 1. Januar 2024 kein Haftungsprivileg mehr. Die Vorschrift heißt jetzt „Gestaltungsfreiheit“ und regelt, wie weit der Gesellschaftsvertrag vom Gesetz abweichen darf. Wer die Gefälligkeitsfahrt über die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten des § 708 BGB löst, zitiert eine Vorschrift, die das nicht mehr sagt.
  • Das Straßenverkehrsgesetz kennt §§ 1a bis 1l StVG: §§ 1a bis 1c für das automatisierte, §§ 1d bis 1g für das autonome Fahren, §§ 1h bis 1l für beides. Die Verweisungen sind nicht deckungsgleich — § 12 I StVG verweist auf § 1a und § 1e StVG, § 8 Nr. 1 StVG nur auf § 1d I und II StVG.
  • Das Produkthaftungsgesetz gilt unverändert: 500 Euro Selbstbeteiligung bei Sachschäden (§ 11 ProdHaftG), 85 Millionen Euro Höchstbetrag bei Personenschäden (§ 10 I ProdHaftG), und Produkt ist „jede bewegliche Sache … sowie Elektrizität“ (§ 2 ProdHaftG) — Software also nicht. Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist noch nicht umgesetzt; ihre Frist endet am 9. Dezember 2026.
  • Die gestörte Gesamtschuld hat zwei Lösungen, nicht eine
    Senkt ein Privileg nur den Sorgfaltsmaßstab (§ 1664 I BGB), entsteht schon keine Gesamtschuld: Der Dritte haftet voll und hat keinen Rückgriff. Die Kürzungslösung gilt allein bei den Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII.

Zehn Felder

Feld 0 ist das Handwerk — kein Institut, sondern eine Arbeitsweise:

  • die Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen, vertraglich vor deliktisch
  • der Aufbau des § 823 I BGB in fünf Punkten, mit zweimal Kausalität
  • die Konkurrenzen, und welche Regelung das Deliktsrecht wirklich sperrt
  • das Drei-Stufen-System der Haftungsgründe

Die Stufe erkennst du am Wortlaut, nicht am Namen. Steht ein Verschuldensmerkmal im Tatbestand („vorsätzlich oder fahrlässig“), ist es Verschuldenshaftung — §§ 823 I, 823 II, 826 BGB. Steht ein eigener Satz „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn“ darin, ist es Haftung für vermutetes Verschulden — § 831 I 2, § 832 I 2, § 833 S. 2, § 836 I 2 BGB. Steht weder das eine noch das andere darin, dafür Höchstbeträge und Ausschlusstatbestände, ist es Gefährdungshaftung — § 833 S. 1 BGB, § 7 I StVG, § 1 I ProdHaftG. Die Stufe entscheidet, wen die Unaufklärbarkeit trifft; wer sie verwechselt, verteilt die Beweislast falsch.

Danach die neun Sachfelder: § 823 I BGB mit Rechtsgutsverletzung, Kausalität und Zurechnung · die Rahmenrechte (Gewerbebetrieb und Persönlichkeitsrecht) · Schutzgesetze, § 826 BGB und der Dieselskandal · die Zurechnung fremden Verhaltens über §§ 31, 278, 831, 832 BGB · Tierhalter- und Kfz-Gefährdungshaftung · Produkthaftung · Schadensrecht und Mehrpersonen-Ausgleich · Drittbeziehungen und Sonderausgleich · Amts- und Arzthaftung.

Feld 0 und Feld 1 kommen zuerst, in dieser Ordnung: Feld 1 ist das Prüfungsgerüst des ganzen Gebiets, und Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck, Herausforderung, Reserveursachen und Verkehrspflichten kehren in jedem anderen Feld wieder. Danach zwei Wege. Wenn die Zeit knapp ist, nach Klausurhäufigkeit: Feld 5, Feld 7, Feld 4, dann die übrigen. Wenn du das Gebiet einmal ganz verstehen willst, in der Nummernfolge.

Feld 7 ist der zweite Prüfungsteil praktisch jeder Klausur

§§ 249 bis 255, 421, 426, 830 und 840 BGB gelten unabhängig davon, aus welcher Anspruchsgrundlage der Schaden kommt. Der Schadensteil hat sieben Schritte, immer in derselben Reihenfolge: Schaden nach der Differenzhypothese · haftungsausfüllende Kausalität · Art des Ersatzes (§ 249 I, § 249 II 1, § 251 BGB) · Umfang (§ 252, § 253 II, §§ 842 bis 845 BGB) · Vorteilsausgleichung · Mitverschulden nach § 254 BGB, und zwar erst hier · mehrere Ersatzpflichtige, außen § 840 I BGB, innen § 426 BGB.

Womit du hier arbeitest

Alex Coaching führt dich Lektion für Lektion durch ein Feld — Lehrtext, Übungsfall und Quick-Check im Wechsel, mit ALEX daneben, der einen Hinweis auf den Weg gibt und nie das Ergebnis.

Trainieren enthält den Übungsstoff: 157 Wissenseinheiten, 50 Schemata, 138 Definitionen, die Mikrofälle und die Jura Eule. Die Schemata sind knapp, damit man sie auswendig kann; ein ⤷ kennzeichnet eine Verzweigung, und der Nachsatz „Durchwirkung“ sagt, was der gewählte Ast für den weiteren Aufbau bedeutet. Die Definitionen sind die verbindliche Fassung des Werks und haben zwei Stufen: frei schreiben, anwenden. Erst das freie Schreiben zeigt, ob du die Definition beherrschst.

Die Mikrofälle sind 274 Stück in drei Stufen, 91 Themen: je Thema ein Grundfall, eine Variante und ein Streit- oder Grenzfall, darunter der häufigste Fehler mit einem Klausurtipp. Die Jura Eule hat 91 Fälle mit 509 Schritten; jeder Schritt verlangt eine Entscheidung. Mikrofall und Jura-Eule-Fall tragen dieselbe Nummer: MF-5.08 erklärt das Problem, JE-5.08 fragt, ob du es entscheiden kannst. Erst das eine, dann mit ein paar Tagen Abstand das andere.

Heute dran legt dir vor, was heute fällig ist; die Auswahl rechnet ein Wiederholungsalgorithmus, nicht ein Kalender. Lernplan verteilt den Stoff auf die Zeit bis zu deinem Examenstermin und sagt dir, ob das aufgeht. Kartei ist dein eigener Stapel; die 617 Karteikarten des Bandes laufen im selben Rhythmus mit.

Klausurkorrektur nimmt eine ganze Klausur entgegen und gibt einen Korrekturbogen zurück. Zehn Klausuren liegen hier, jede fünf Stunden, jede mit Musterlösung und Korrekturhinweisen. Schreib die erste, sobald du Feld 0 bis 2 durch hast — mit Gesetzestext, ohne Kommentar und ohne Blick in die Lösung. Die Musterlösung steht durchgehend im Gutachtenstil und ohne eine einzige Fundstelle: In der Klausur hast du nichts als den Gesetzestext, und argumentiert wird am Normtext. Die Korrekturhinweise sind der eigentliche Ertrag — lies sie mit deiner eigenen Bearbeitung daneben.

Arena ist das Spiel gegen andere, Tutor der Chat für alles, was zwischendurch hakt, Aktuelle Rspr das examensrelevanteste Urteil der Woche, Forum der Ort für Fragen an Mitlernende, und unter Du steht, was du geschafft hast und wo es hakt.

Was in diesem Fach zum Punktabzug führt

Fünf Fehler kehren in den Korrekturhinweisen der zehn Klausuren immer wieder:

  • Die Zurechnung wird behauptet statt geprüft
    Adäquanz und Schutzzweck sind zwei getrennte Prüfungspunkte mit zwei verschiedenen Fragen.
  • Der Entlastungsbeweis wandert in den Tatbestand
    § 831 I 2 BGB wird nach den Voraussetzungen geprüft, nicht in ihnen; wer ihn im Tatbestand prüft, dreht die Beweislast zurück.
  • § 823 I BGB wird vergessen, wenn § 831 BGB scheitert
    Der gelungene Entlastungsbeweis beendet § 831 BGB und sonst nichts; danach kommt die eigene Verkehrspflichtverletzung des Geschäftsherrn, bei juristischen Personen über § 31 BGB.
  • Der Schaden wird geschätzt statt gerechnet
    Wo Zahlen im Sachverhalt stehen — Quote, Höchstbetrag, Selbstbeteiligung, Abzug neu für alt —, will der Korrektor sie wiedersehen.
  • Die Gesamtschuld wird im Außenverhältnis gekürzt
    Nach außen haftet jeder auf das Ganze (§ 840 I BGB); die Quote wirkt im Innenverhältnis (§ 426 BGB).

Beim Fahrzeugschaden hängt fast alles an einer Weiche: Wird repariert oder nicht? Danach richtet sich, ob die 130-Prozent-Grenze zur Sprache kommt und ob die fiktive Abrechnung eröffnet ist.

Die Examenstreffer stehen als Kästen an 25 Mikrofall-Themen; jeder nennt die Termine, in denen das Problem gelaufen ist, und trägt mindestens zwei. Für den Dieselskandal, die Amtshaftung und die Arzthaftung ist in den ausgewerteten Protokollen kein Termin belegt, für die Produkthaftung genau einer.