Der Aufbau
- Zwei Verträge
- Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
- Ein Darlehensvertrag
- Verbundenheit, § 358 III BGB
- S. 1
- Das Darlehen dient ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags
- Und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit
- S. 2 — Regelbeispiele
- Der Unternehmer finanziert die Gegenleistung selbst
- Oder der Darlehensgeber bedient sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers
- S. 3
- Beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nur unter engeren Voraussetzungen
- Wirksamer Widerruf eines der beiden Verträge → S-7.04
- Rückabwicklung, § 358 IV BGB
- S. 1 — unabhängig von der Vertriebsform gelten entsprechend:
- Je nach Art des verbundenen Vertrags § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und die §§ 357a bis 357c BGB
- S. 2
- Abweichend von § 357a III BGB Wertersatz für gelieferte digitale Inhalte
- Unter den Voraussetzungen des § 356 VI Nr. 2 BGB
- S. 3 für Ratenlieferungsverträge
- S. 5
- Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag
- Wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist
- Die Absätze 2 und 4 gelten nicht bei Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
- Einwendungsdurchgriff, § 359 BGB — ohne Widerruf
- Abs. 1 S. 1 — der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern
- Soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden
- Rechtsfolge ist ein Leistungsverweigerungsrecht, kein Rücktrittsrecht gegenüber dem Darlehensgeber
- Abs. 1 S. 2
- Nicht bei Einwendungen aus einer erst nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung
- Abs. 1 S. 3 — besteht ein Nacherfüllungsanspruch, erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung
- Abs. 2 — kein Durchgriff
- Bei Finanzinstrumenten
- Bei einem finanzierten Entgelt von weniger als 200 Euro
- Mithaftende Dritte
- Der Bürge kann nach § 768 I 1 BGB die Einreden des Hauptschuldners erheben
- Also auch den Einwendungsdurchgriff
- Entfällt die Hauptschuld, entfällt nach § 767 I 1 BGB auch die Bürgschaftsschuld