Verbundene Verträge und Einwendungsdurchgriff (§§ 358, 359 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht AT · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Sobald neben der Ware ein Darlehen steht — „finanziert über die Hausbank des Händlers“, „das Formular lag beim Verkäufer“, „die Valuta ging unmittelbar an den Händler“. Du erkennst den Anlass daran, dass der Verbraucher zwei Verträge geschlossen hat und nur einen davon angreift. Geprüft wird das Schema NACH dem Widerruf nach § 355 BGB und, wenn gar nicht widerrufen wurde, für sich: § 359 BGB setzt keinen Widerruf voraus, sondern nur eine Einwendung aus dem finanzierten Vertrag.

Der Aufbau

  • Zwei Verträge
    • Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
    • Ein Darlehensvertrag
  • Verbundenheit, § 358 III BGB
    • S. 1
      • Das Darlehen dient ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags
      • Und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit
    • S. 2 — Regelbeispiele
      • Der Unternehmer finanziert die Gegenleistung selbst
      • Oder der Darlehensgeber bedient sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers
    • S. 3
      • Beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nur unter engeren Voraussetzungen
  • Wirksamer Widerruf eines der beiden Verträge → S-7.04
  • Rückabwicklung, § 358 IV BGB
    • S. 1 — unabhängig von der Vertriebsform gelten entsprechend:
    • S. 2
    • S. 3 für Ratenlieferungsverträge
    • S. 5
      • Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag
      • Wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist
      • Die Absätze 2 und 4 gelten nicht bei Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
  • Einwendungsdurchgriff, § 359 BGB — ohne Widerruf
    • Abs. 1 S. 1 — der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern
      • Soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden
      • Rechtsfolge ist ein Leistungsverweigerungsrecht, kein Rücktrittsrecht gegenüber dem Darlehensgeber
    • Abs. 1 S. 2
      • Nicht bei Einwendungen aus einer erst nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung
    • Abs. 1 S. 3 — besteht ein Nacherfüllungsanspruch, erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung
    • Abs. 2 — kein Durchgriff
      • Bei Finanzinstrumenten
      • Bei einem finanzierten Entgelt von weniger als 200 Euro
  • Mithaftende Dritte
    • Der Bürge kann nach § 768 I 1 BGB die Einreden des Hauptschuldners erheben
      • Also auch den Einwendungsdurchgriff
    • Entfällt die Hauptschuld, entfällt nach § 767 I 1 BGB auch die Bürgschaftsschuld

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 7

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