Der Aufbau
- Statthaftigkeit, § 542 I ZPO – in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile; ausgeschlossen gegen Entscheidungen über Arrest und einstweilige Verfügung, § 542 II 1 ZPO → S-9.04 · S-9.05 ⤷ Weiche: Woher kommt das angefochtene Urteil? – Berufungsinstanz: § 542 I ZPO mit dem Zulassungserfordernis des § 543 I ZPO / erster Rechtszug des Commercial Courts: § 614 S. 1 ZPO, ohne Zulassung, § 614 S. 2 ZPO. Durchwirkung: Im zweiten Ast entfallen § 543 ZPO und § 544 ZPO vollständig; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dort weder nötig noch statthaft → S-9.01
- Zulassung, § 543 I Nr. 1, 2 ZPO – durch das Berufungsgericht im Urteil oder durch das Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde
- Zulassungsgründe: grundsätzliche Bedeutung, § 543 II 1 Nr. 1 ZPO; Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 II 1 Nr. 2 ZPO – der Katalog hängt am Satz 1, weil Absatz II noch den Satz über die Bindung trägt
- Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung, § 543 II 2 ZPO
- Nichtzulassungsbeschwerde, § 544 I ZPO
- Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über 25.000 Euro, § 544 II Nr. 1 ZPO – hier hängt der Katalog am Absatz, weil Absatz II nur einen Satz hat; oder Verwerfung der Berufung als unzulässig, § 544 II Nr. 2 ZPO
- Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens sechs Monate nach Verkündung, § 544 III 1 ZPO; Begründung binnen zwei Monaten, § 544 IV 1 ZPO, mit Darlegung der Zulassungsgründe, § 544 IV 3 ZPO
- Hemmung der Rechtskraft, § 544 VII 1 ZPO; Fortsetzung als Revisionsverfahren bei Erfolg, § 544 VIII 1, 2 ZPO; Aufhebung und Zurückverweisung bei Gehörsverletzung, § 544 IX ZPO ⤷ Weiche: Welche Fassung der 25.000 Euro gilt? – § 47 Nr. 1, 2 EGZPO: bei Verkündung, Übergabe an die Geschäftsstelle oder Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum 31. Dezember 2025 die alte Fassung / sonst: 25.000 Euro. Durchwirkung: Dieselbe Übergangsnorm trägt § 511 ZPO und § 567 ZPO; wer sie nur bei einem der drei Rechtsmittel anwendet, rechnet innerhalb desselben Falles mit zwei Stichtagen.
- Frist und Form – Revisionsfrist von einem Monat, Notfrist, ab Zustellung des vollständigen Berufungsurteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung, § 548 ZPO (absatzlos und einsätzig); Einlegung beim Revisionsgericht
- Begründung, § 551 I ZPO – Frist von zwei Monaten, § 551 II 2 ZPO, Beginn § 551 II 3 ZPO, Verlängerung § 551 II 5, 6 ZPO; Inhalt § 551 III 1 Nr. 1, 2 ZPO – Katalog am Satz 1 –, und innerhalb der Nummer 2 die Buchstaben a und b, § 551 III 1 Nr. 2 Buchst. a, b ZPO
- Prüfungsmaßstab – allein die Rechtsverletzung; das Recht ist verletzt, „wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist“, § 546 ZPO ⤷ Weiche: Welcher Revisionsgrund wird geltend gemacht? – einfacher Rechtsfehler, § 546 ZPO: die Entscheidung muss auf ihm beruhen / absoluter Revisionsgrund, § 547 Nr. 1 bis 6 ZPO: die Entscheidung ist „stets“ als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen. Durchwirkung: Im zweiten Ast entfällt die Kausalitätsprüfung; § 547 ZPO ist absatzlos und einsätzig, sein Katalog hängt an diesem einen Satz.
- Tatsachengrundlage – der Beurteilung unterliegt nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen, § 559 I 1 ZPO, dazu die Tatsachen des § 551 III 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 559 I 2 ZPO; die Feststellungen binden, soweit kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist, § 559 II ZPO
- Entscheidung
- Zurückweisung trotz Rechtsverletzung, wenn sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO (absatzlos und einsätzig)
- Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, § 563 I 1 ZPO, mit der Bindung an die rechtliche Beurteilung, § 563 II ZPO
- eigene Sachentscheidung, wenn die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, § 563 III ZPO