Der Aufbau
- Verbotsgesetz — Rechtsnorm im Sinne des Art. 2 EGBGB
- Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung
- Keine bloße Sollvorschrift, keine Dienstanweisung, kein Vertrag
- Ausnahmen der Verbotsnorm selbst, § 1 III SchwarzArbG — Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe
- Verstoß des Rechtsgeschäfts
- Verbot des Geschäfts, nicht eines Umstands daneben — § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG
- Verstoß der einen Seite
- Verstoß der anderen Seite
- Rechtsfolge aus dem Verbotszweck, § 134 BGB
- Eigene Folgeanordnung der Verbotsnorm
- Sonst Zweck des Verbots — Verhinderung des Leistungsaustauschs oder bloße Ahndung
- Öffentlich-rechtliche Sanktion — tritt neben die zivilrechtliche Folge
- Umfang der Nichtigkeit
- Bezugspunkt — das ganze Rechtsgeschäft oder eine abtrennbare Abrede
- Teilnichtigkeit, § 139 BGB — Gesamtnichtigkeit als Regel, hypothetischer Wille beider Seiten
- Keine Korrektur über § 242 BGB
- Rückabwicklung
- Leistungskondiktion, § 812 I 1 Fall 1 BGB
- Wertersatz nach dem objektiven Wert, § 818 II BGB
- Kenntnis der Rechtslage, § 814 BGB
- Kondiktionssperre, § 817 S. 2 BGB
- Verstoß beider Seiten — beide behalten, was sie haben
- Verstoß nur des Empfängers — die Sperre greift nicht
- Ausnahme des Wortlauts — Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit
6 Hauptpunkte · 15 Unterpunkte · 3 auf der dritten Ebene
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Obersatz mit Definition. „Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Verbotsgesetz ist eine Rechtsnorm, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagt.“
Der Bezugspunkt, ausgesprochen. „Untersagt ist damit der Abschluss eines Vertrags, der für sich genommen erlaubt wäre, wegen der Regelung, die er über die Abwicklung trifft.“
Der beiderseitige Verstoß, am Wortlaut. „Schon der Wortlaut nimmt beide Seiten in die Pflicht. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG erfasst nicht nur den, der Werkleistungen ‚erbringt’, sondern auch den, der sie ‚ausführen lässt’. Ausführen lässt die Leistung, wer sie in Auftrag gibt.“
Der Maßstab. „Nichtig ist der Werkvertrag jedenfalls dann, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13).“
Der Gegeneinwand und seine Erledigung. „Dagegen lässt sich anführen, dass W in Steuerdingen Laiin ist. Darauf kommt es nicht an: Verlangt ist die Kenntnis des Verstoßes, nicht die Kenntnis der Norm, gegen die verstoßen wird.“
Die Rechtsfolge aus dem Zweck. „Sein Zweck trägt die Nichtigkeit: Das Gesetz will den verbotenen Leistungsaustausch verhindern und nicht bloß im Nachhinein ahnden. Bliebe der Vertrag durchsetzbar, verlöre das Verbot gerade die Wirkung, um derentwillen es besteht.“
§ 139 BGB abschichten. „Für § 139 BGB bleibt kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist; daran fehlt es, wenn das Verbot das ganze Geschäft ergreift.“
Die Sperre. „Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Das Wort ‚gleichfalls’ grenzt ab: Der Ausschluss trifft nicht jeden, der auf einen nichtigen Vertrag geleistet hat, sondern nur den Leistenden, dem selbst ein Verstoß vorzuwerfen ist.“
Ergebnis, das die Härte ausspricht. „Keine Seite kann von der anderen etwas verlangen. Dass W ein mangelhaftes Bad behält und ihr Geld verliert, ist hart, aber von § 817 Satz 2 BGB gewollt.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
- Verbotsgesetz. § 134 BGB enthält keine eigene Wertung, sondern übernimmt die einer anderen Norm. Ohne diese Norm gibt es nichts, was er in das Zivilrecht übersetzen könnte.
- Verstoß des Rechtsgeschäfts. Verboten sein muss das Geschäft, nicht ein Umstand daneben. Wer das Verbot auf den tatsächlichen Leistungsaustausch bezieht, hat kein Geschäft mehr, an dem die Nichtigkeit ansetzen könnte.
- Rechtsfolge aus dem Verbotszweck. Hier liegt die Arbeit. Der Halbsatz „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ entscheidet die meisten Fälle, und er wird hergeleitet, nicht behauptet.
- Umfang der Nichtigkeit. Erst muss feststehen, welcher Teil nichtig ist, bevor sich die Frage nach dem Rest stellt. § 139 BGB gehört an das Ende der Nichtigkeitsprüfung und setzt einen nichtigen Teil voraus.
- Keine Korrektur über § 242 BGB. Der Einwand setzt die feststehende Nichtigkeit voraus und wird gegen sie gewendet; bei der Schwarzarbeit trägt er nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht.
- Rückabwicklung. Sie ist die Folge der Nichtigkeit und nicht ihr Teil. Zuletzt entscheidet § 817 S. 2 BGB, und der wird für jede Seite einzeln geprüft.
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Der Verstoß der zweiten Seite wird unterstellt statt subsumiert — nach den Korrekturhinweisen der siebten Klausur der häufigste Fehler überhaupt; die Nichtigkeit steht dann auf einer Behauptung. Ebenso oft wird das Verbot auf den Leistungsaustausch bezogen, und damit fehlt § 134 BGB das verbotswidrige Rechtsgeschäft. Der dritte Sprung ist die Reichweite: Die Nichtigkeit wird auf die Abrede beschränkt und der Rest über § 139 BGB gerettet — das ist genau falsch herum. Und regelmäßig steht „§ 817 II BGB“; die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze, und der Fehler fällt auf.