Der Aufbau
- Einordnung – § 830 BGB ist keine Anspruchsgrundlage. § 830 I 2 BGB überwindet eine Beweisnot bei der haftungsbegründenden Kausalität und wird deshalb dort geprüft, nicht neben der Anspruchsgrundlage → S-1.03
- § 830 I 1 BGB – Mittäter – „durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung“; erforderlich ist ein gemeinsamer Entschluss. Nach § 830 II BGB stehen Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleich
- § 830 I 2 BGB – Beteiligte – „wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat“
- taugliche unerlaubte Handlung jedes Beteiligten – sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme der Ursächlichkeit. „Unerlaubte Handlung“ ist der Begriff der Titelüberschrift der §§ 823 bis 853 BGB, so dass auch § 833 S. 1 BGB darunterfällt, obwohl er kein Verschulden verlangt
- Beteiligung – die Handlungen bilden nach der Verkehrsanschauung sachlich, räumlich und zeitlich einen einheitlichen Vorgang
- Beweislage – bei jedem ist die Ursächlichkeit möglich und bei keinem nachweisbar, und es steht fest, dass mindestens einer den Schaden verursacht hat ⤷ Weiche: Satz 1 oder Satz 2? – Satz 1: gemeinschaftliches Handeln; jeder haftet schon deshalb für den ganzen Schaden / Satz 2: kein gemeinsamer Entschluss, dafür die offene Verursachung. Das Wort „gemeinschaftlich“ steht allein in Satz 1. Durchwirkung: Nur im zweiten Ast wird die Ursächlichkeit überhaupt erörtert; steht sie bei einem Beteiligten fest, ist § 830 I 2 BGB für ihn überflüssig.
- Rechtsfolge – „so ist jeder für den Schaden verantwortlich“, § 830 I 1 BGB. Im Außenverhältnis Gesamtschuld nach § 840 I BGB, im Innenverhältnis § 426 BGB
4 Hauptpunkte · 3 Unterpunkte