Der Aufbau
- Klagerücknahme – Erklärung gegenüber dem Gericht, § 269 II 1 ZPO; außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz, § 269 II 2 ZPO ⤷ Weiche: Hat der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt? – nein: die Rücknahme ist ohne seine Einwilligung wirksam, § 269 I ZPO / ja: sie bedarf der Einwilligung, die nach Zustellung des Schriftsatzes und vorherigem Hinweis binnen einer Notfrist von zwei Wochen fingiert wird, § 269 II 3, 4 ZPO. Durchwirkung: Vor diesem Zeitpunkt ist die Rücknahme ein einseitiger Akt und bereits mit der Erklärung wirksam; danach hängt ihre Wirksamkeit an einer zweiten Erklärung, und bis zu deren Vorliegen bleibt die Sache rechtshängig.
- Wirkungen der Rücknahme – der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird ohne ausdrückliche Aufhebung wirkungslos, § 269 III 1 ZPO
- Kosten der Rücknahme – der Kläger trägt sie, § 269 III 2 ZPO; ist der Anlass zur Klage schon vor Rechtshängigkeit weggefallen, entscheidet billiges Ermessen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, § 269 III 3 ZPO; Beschluss auf Antrag, § 269 IV 1 ZPO; sofortige Beschwerde über dem Betrag des § 511 ZPO, § 269 V 1 ZPO; Einlassungsverweigerung bei erneuter Klage bis zur Kostenerstattung, § 269 VI ZPO
- Abgrenzung zum Verzicht, § 306 ZPO – die Vorschrift ist absatzlos und einsätzig ⤷ Weiche: Rücknahme oder Verzicht? – Rücknahme: kein Sachurteil, die Klage kann erneut erhoben werden, § 269 III 1 ZPO / Verzicht: klageabweisendes Verzichtsurteil auf Antrag des Beklagten, § 306 ZPO. Durchwirkung: Nur das Verzichtsurteil erwächst nach § 322 I ZPO in materielle Rechtskraft; wer die Rücknahme wie einen Verzicht behandelt, verschließt dem Kläger einen Weg, den ihm § 269 VI ZPO ausdrücklich offenhält → S-3.02
- Anerkenntnis – einseitige Prozesshandlung; auf sie ergeht Anerkenntnisurteil, § 307 S. 1 ZPO (§ 307 ZPO ist absatzlos und mehrsätzig), einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, § 307 S. 2 ZPO; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, § 313b I 1 ZPO, mit der Ausnahme des § 313b III ZPO ⤷ Weiche: Ist das Anerkenntnis unbeschränkt? – ja: Verurteilung nach § 307 S. 1 ZPO ohne Schlüssigkeitsprüfung / nein: Bedingung oder Vorbehalt machen es unwirksam, und es bleibt bei der streitigen Entscheidung. Durchwirkung: Im ersten Ast entfällt jede Sachprüfung; wer dort noch die Schlüssigkeit erörtert, verwechselt das Anerkenntnisurteil mit dem Versäumnisurteil, dessen § 331 II ZPO gerade eine solche Prüfung verlangt → S-7.01
- Kosten beim sofortigen Anerkenntnis, § 93 ZPO
- der Beklagte hat nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben – Veranlassung gibt, wessen Verhalten den Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen lässt, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen; maßgeblich ist das Verhalten vor dem Prozess, regelmäßig die unterbliebene Mahnung
- er erkennt sofort an, also bei der ersten Gelegenheit zur Verteidigung – Klageerwiderungsfrist nach § 276 I 2 ZPO oder erster Termin
- Rechtsfolge: die Prozesskosten fallen dem Kläger zur Last
- Vorläufige Vollstreckbarkeit – Anerkenntnisurteil ohne Sicherheitsleistung, § 708 Nr. 1 ZPO; § 708 ZPO ist absatzlos und einsätzig, der Katalog hängt an diesem einen Satz → S-9.06