Der Aufbau
- Einordnung der Leistungskondiktion – sie gehört in den Obersatz ⤷ Weiche: Gab es je einen Rechtsgrund? – nie einen: § 812 I 1 Alt. 1 BGB / einen, der später weggefallen ist: § 812 I 2 Alt. 1 BGB / keinen, wohl aber einen verabredeten Zweck: § 812 I 2 Alt. 2 BGB. Durchwirkung: An der Einordnung hängt der Ausschlussgrund – § 814 BGB zur ersten, keiner zur zweiten, § 815 BGB zur dritten – und die verschärfte Haftung, denn § 820 I 1 BGB knüpft an den ungewissen Erfolg und § 820 I 2 BGB an den möglichen Wegfall des Rechtsgrundes an.
- Etwas erlangt – jeder Vermögensvorteil, auch eine geleistete Arbeit
- Durch Leistung – bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Ohne rechtlichen Grund
- die Zweckabrede ist Rechtsgrund nur für das, wozu sie verpflichtet
- keine Schenkung: § 516 I BGB verlangt Einigkeit beider Teile „darüber …, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“
- Die Zweckvereinbarung – zwei Seiten, getrennt geprüft
- Einigung über den Erfolg. Der Wortlaut verlangt ihn „nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts“; ein einseitiges Motiv wird nicht Inhalt des Geschäfts. Erforderlich ist eine Zweckvereinbarung, die der Empfänger kennt und billigt (BGH, Urt. v. 29.11.1965 – VII ZR 214/63 = BGHZ 44, 321). Sie kann stillschweigend zustande kommen, wenn der Empfänger den Zweck erkennt und die Leistung widerspruchslos annimmt
- keine Verpflichtung auf den Erfolg – sonst liegt ein Austauschvertrag vor, der Rechtsgrund ist, und der Fall gehört ins Leistungsstörungsrecht. Manche Zwecke können gar nicht geschuldet werden, § 2302 BGB ⤷ Weiche: Ist der Zweck Inhalt oder Grundlage des Vertrags? – Inhalt (die Beteiligten haben ihn geregelt): § 812 I 2 Alt. 2 BGB mit voller Rückabwicklung / Grundlage (beiderseitige Vorstellung, die niemand geregelt hat, § 313 I BGB: „zur Grundlage des Vertrags geworden“): § 313 BGB mit Anpassung und erst danach § 313 III BGB. Durchwirkung: Beides zugleich geht nicht – was Inhalt ist, ist nicht Grundlage. Wer § 313 BGB wählt, muss dessen Rechtsfolge durchhalten und anpassen, statt zurückzuzahlen.
- Nichteintritt des bezweckten Erfolgs – endgültig, nicht bloß vorläufig
- Kein Ausschluss nach § 815 BGB
- Alternative 1 verlangt beides: anfängliche Unmöglichkeit und positive Kenntnis des Leistenden
- Alternative 2 verlangt ein Werturteil, kein Zurechnungskriterium – „wider Treu und Glauben verhindert“. Dass der Erfolg von der Mitwirkung des Leistenden abhing, genügt nicht; sonst verschlänge der Ausschluss den Tatbestand
- keine Quotelung – die Rückforderung ist ausgeschlossen, nicht gekürzt
- Keine verschärfte Haftung nach § 820 I 1 BGB – sie setzt einen Erfolg voraus, „dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde“; die bloß entfernt für möglich gehaltene Enttäuschung genügt dem Wortlaut nicht
- Rechtsfolge – §§ 818 ff. BGB. Für nicht herausgebbare Leistungen Wertersatz nach § 818 II BGB zum objektiven Wert, Entreicherung nach § 818 III BGB („soweit“, also teilbar). Die doppelte Grenze: nie mehr als das eigene Vermögensopfer und nie mehr als der beim Empfänger verbliebene Vorteil – die niedrigere Zahl trägt