Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (§ 138 Abs. 1 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 6 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Formwirksam zustande gekommener Bürgschaftsvertrag → S-9.01 · S-9.02
  • Krasse finanzielle Überforderung
    • Sie liegt vor, wenn der Bürge bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die laufende Zinslast der Hauptschuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann
    • gerechnet wird die Zinslast (Hauptschuld × Sollzinssatz, umgelegt auf den Monat) gegen den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 850c ZPO); die Tilgung bleibt außer Betracht
    • für sich genommen ist die Überforderung kein Sittenwidrigkeitsgrund — jeder darf sich übernehmen; sie ist nur der Anknüpfungspunkt einer Vermutung
  • Fallgruppe
  • Widerlegung der Vermutung
    • Durch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Bürgen (die substanzielle Beteiligung mit Geschäftsführungsbefugnis genügt, der bloße Mitgenuss der Betriebseinnahmen nicht) oder durch Aufklärung über die Tragweite der Verpflichtung
  • Maßgeblicher Zeitpunkt — die Verhältnisse bei Vertragsschluss; eine erst später eintretende Verschlechterung macht die Bürgschaft nicht sittenwidrig
  • Rechtsfolge, § 138 I BGB
    • Nichtigkeit des ganzen Vertrags; eine Kürzung auf einen tragbaren Betrag kennt die Vorschrift nicht, und § 766 S. 3 BGB heilt sie nicht
    • § 138 II BGB scheidet aus — es fehlt an einer Leistung des Gläubigers an den Bürgen
    • verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist die Pflicht der Zivilgerichte, die Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB dort einzusetzen, wo ein Vertragsteil den Inhalt kraft seines Übergewichts faktisch einseitig bestimmt

6 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Fallgruppe · die Weiche: In welchem Verhältnis steht der Bürge zum Hauptschuldner?

  • persönliche Nähe: aus der krassen Überforderung wird vermutet, dass der Bürge allein aus emotionaler Verbundenheit unterschrieben und der Gläubiger das in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat
  • Arbeitnehmer oder sonst kein Näheverhältnis: eine Regelvermutung gibt es nicht; zur krassen Überforderung müssen besonders erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände hinzutreten

Durchwirkung: Der Ast verteilt die Beweislast — bei Angehörigen muss der Gläubiger widerlegen, sonst muss der Bürge die Zusatzumstände darlegen. Die Vermutungsbasis ist die Beeinträchtigung rationalen Handelns durch das Näheverhältnis; im Arbeitsverhältnis stehen typischerweise gegenläufige wirtschaftliche Interessen im Vordergrund.

4 Normen im Überblick

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