Der Aufbau
- Formwirksam zustande gekommener Bürgschaftsvertrag → S-9.01 · S-9.02
- Krasse finanzielle Überforderung
- Sie liegt vor, wenn der Bürge bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die laufende Zinslast der Hauptschuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann
- gerechnet wird die Zinslast (Hauptschuld × Sollzinssatz, umgelegt auf den Monat) gegen den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 850c ZPO); die Tilgung bleibt außer Betracht
- für sich genommen ist die Überforderung kein Sittenwidrigkeitsgrund — jeder darf sich übernehmen; sie ist nur der Anknüpfungspunkt einer Vermutung
- Fallgruppe
- Widerlegung der Vermutung
- Durch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Bürgen (die substanzielle Beteiligung mit Geschäftsführungsbefugnis genügt, der bloße Mitgenuss der Betriebseinnahmen nicht) oder durch Aufklärung über die Tragweite der Verpflichtung
- Maßgeblicher Zeitpunkt — die Verhältnisse bei Vertragsschluss; eine erst später eintretende Verschlechterung macht die Bürgschaft nicht sittenwidrig
- Rechtsfolge, § 138 I BGB
- Nichtigkeit des ganzen Vertrags; eine Kürzung auf einen tragbaren Betrag kennt die Vorschrift nicht, und § 766 S. 3 BGB heilt sie nicht
- § 138 II BGB scheidet aus — es fehlt an einer Leistung des Gläubigers an den Bürgen
6 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Fallgruppe · die Weiche: In welchem Verhältnis steht der Bürge zum Hauptschuldner?
- persönliche Nähe: aus der krassen Überforderung wird vermutet, dass der Bürge allein aus emotionaler Verbundenheit unterschrieben und der Gläubiger das in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat
- Arbeitnehmer oder sonst kein Näheverhältnis: eine Regelvermutung gibt es nicht; zur krassen Überforderung müssen besonders erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände hinzutreten
Durchwirkung: Der Ast verteilt die Beweislast — bei Angehörigen muss der Gläubiger widerlegen, sonst muss der Bürge die Zusatzumstände darlegen. Die Vermutungsbasis ist die Beeinträchtigung rationalen Handelns durch das Näheverhältnis; im Arbeitsverhältnis stehen typischerweise gegenläufige wirtschaftliche Interessen im Vordergrund.