Der Aufbau
- Klausel im Gesellschaftsvertrag – „Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über“, § 711 II 1 BGB; für OHG und KG über § 105 III HGB, § 161 II HGB
- einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf es nicht – § 711 I 1 BGB betrifft die Übertragung unter Lebenden
- Erbenstellung des Bedachten – die Klausel bewirkt den Übergang, sie schafft keine Erbenstellung ⤷ Weiche: Ist der in der Klausel Bezeichnete Erbe geworden? – ja: Anteilsübergang nach § 711 II 1 BGB / nein: die Klausel läuft leer; es bleibt beim Ausscheiden → S-12.01, oder sie ist als Eintrittsklausel auszulegen → S-12.04. Durchwirkung: Im zweiten Ast wird niemand kraft Gesetzes Gesellschafter; wer den Übergang gleichwohl annimmt, prüft anschließend eine Gesellschafterhaftung, deren Grundlage fehlt.
- Mehrere Erben: Sondererbfolge – „Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu“, § 711 II 2 BGB; „Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung“, § 711 II 3 BGB
- der Anteil ist kein gemeinschaftlicher Nachlassgegenstand; § 2032 I BGB und § 2033 II BGB sperren ihn nicht
- jeder Erbe hält einen eigenen Anteil, stimmt für sich ab und haftet für sich
- Haftung des nachgefolgten Erben – als Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner, § 721 S. 1 BGB / § 126 S. 1 HGB, beide absatzlos mit zwei Sätzen → S-8.01. Die §§ 2058, 2059 BGB betreffen Nachlassverbindlichkeiten und passen darauf nicht
- Wahlrecht des Erben – § 131 HGB für OHG und KG, § 724 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Voraussetzungen des § 107 I HGB erfüllt
- Antrag, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen und den auf ihn entfallenden Anteil als seine Kommanditeinlage anzuerkennen, § 131 I HGB / § 724 I BGB
- nehmen die anderen den Antrag nicht an – oder ist eine Fortführung als KG nicht möglich, § 724 II BGB –, kann der Erbe fristlos kündigen, § 131 II HGB / § 724 II BGB
- Frist: drei Monate ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, § 131 III 1 HGB / § 724 III 1 BGB; § 210 BGB entsprechend, § 131 III 2 HGB; Ende nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, § 131 III 3 HGB
- der Gesellschaftsvertrag kann die Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen, § 131 V 1 HGB; der Gewinnanteil des Kommanditisten darf abweichend bestimmt werden, § 131 V 2 HGB ⤷ Weiche: Hat der Erbe innerhalb der Frist des § 131 III HGB / § 724 III BGB gehandelt? – ja und es kam zum Ausscheiden, zur Auflösung oder zur Kommanditistenstellung: Haftung für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten „nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen“, § 131 IV HGB / § 724 IV BGB (die Anführung gibt den Wortlaut des § 131 IV HGB wieder; § 724 IV BGB hat denselben Satz ohne „des bürgerlichen Rechts“) / nein: unbeschränkte persönliche Haftung nach § 126 S. 1 HGB / § 721 S. 1 BGB. Durchwirkung: Im ersten Ast stehen dem Erben die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen offen; im zweiten ist die Nachlassbeschränkung endgültig verloren, und die Prüfung läuft allein über die Gesellschafterhaftung.
- Beim Kommanditisten – das Wahlrecht fehlt, weil die Haftung ohnehin auf die Haftsumme beschränkt ist; § 177 HGB setzt die Gesellschaft mit den Erben fort → S-11.04