Der Aufbau
- Einordnung – keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Korrektur auf der Rechtsfolgenseite. Sie wird geprüft, nachdem der Anspruch dem Grunde nach feststeht und sich beim Anspruchsinhaber kein Schaden findet
- Anspruch dem Grunde nach – beim Gläubiger sind alle Voraussetzungen erfüllt (§ 823 I BGB als Eigentümer, § 280 I BGB aus dem eigenen Vertrag); es fehlt allein der Schaden
- Schaden bei einem Dritten – der Nachteil ist bei dem eingetreten, der keinen Anspruch hat
- Zufällige Schadensverlagerung – sie beruht auf einer Rechtsbeziehung zwischen Anspruchsinhaber und Drittem, die den Schädiger nichts angeht, und der Schaden ist dadurch nicht vermehrt worden
- mittelbare Stellvertretung – Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung
- obligatorische Gefahrentlastung – die Preisgefahr ist übergegangen, das Eigentum noch nicht (§ 447 I BGB)
- Obhut für fremde Sachen – Verwahrung, Transport, Werkvertrag über eine fremde Sache ⤷ Weiche: Hat der Dritte einen eigenen Anspruch? – ja (als Eigentümer aus § 823 I BGB oder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung → S-8.02): für die Drittschadensliquidation ist kein Raum / nein: sie greift. Durchwirkung: Sie ist subsidiär; wer die Frage überspringt, gibt denselben Schaden zweimal.
- Rechtsfolge in zwei Schritten
- der Anspruchsinhaber macht den fremden Schaden im eigenen Namen und im eigenen Anspruch geltend
- der Dritte verlangt von ihm die Abtretung oder die Herausgabe des Erlangten – beim Auftrag § 667 BGB, im Übrigen § 285 I BGB entsprechend, bei bestehendem Schuldverhältnis § 242 BGB
- Abgrenzung – beruht die Verlagerung auf einer Abrede, die den Schaden erst schafft, wird der Schädiger mit einem Risiko belastet, das ihn nichts angeht; dann scheidet die Figur aus
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