Sobald der Veräußerer nicht Eigentümer ist — und das erkennst du nicht an einer Behauptung, sondern an der Kette: Wer hat die Sache wann von wem bekommen? Wenn du die Eigentumsgeschichte aufschreibst und dabei auf eine Verfügung stößt, bei der dem Verfügenden die Sache nicht gehörte, beginnt hier die Prüfung.
Das zweite Zeichen ist die Mehrfachverfügung über dieselbe Sache: Drei Verfügungen bedeuten drei Besitzlagen, und jede entscheidet neu, welcher der drei Tatbestände überhaupt anwendbar ist. Du brauchst das Schema dann mehrfach und jedes Mal von vorn — mit dem Erwerbstatbestand, nicht mit dem guten Glauben.
Du brauchst es nicht, wenn der Veräußerer Eigentümer war: Dann ist mit S-2.01 alles gesagt.