Der Aufbau
- Kaufvertrag über ein Recht oder einen sonstigen Gegenstand, § 453 I 1 BGB
- „Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung“
- Forderungen, Gesellschaftsanteile, Immaterialgüterrechte, ganze Unternehmen
- Weiche für digitale Inhalte
- Mangel des Rechts
- Der Verkäufer steht dafür ein, dass die verkaufte Forderung besteht und ihm zusteht
- Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet er nur, wenn er eine Garantie übernommen hat (§ 443 BGB)
- Unternehmenskauf
- Kosten, § 453 II BGB
- Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts
- Das entspricht § 448 I Hs. 1 BGB
- Recht zum Besitz einer Sache, § 453 III BGB
- Der Verkäufer hat die Sache „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ zu übergeben
- Rechtsfolge — die Rechte des § 437 BGB in entsprechender Anwendung
- Der Gegenstand lässt sich nicht nachliefern
- § 275 I BGB führt über § 326 V BGB zum Rücktritt ohne Fristsetzung