Der Aufbau
- Das öffentliche Testament – § 2231 Nr. 1 BGB: Errichtung „zur Niederschrift eines Notars“
- zwei gleichrangige Wege, § 2232 S. 1 BGB – der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen oder übergibt ihm „eine Schrift mit der Erklärung …, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte“
- die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden und „braucht nicht von ihm geschrieben zu sein“, § 2232 S. 2 BGB. § 2232 BGB hat zwei Sätze und keine Absätze ⤷ Weiche: Gehört der Erblasser zu den Personen des § 2233 BGB? – minderjährig: nur die Erklärung gegenüber dem Notar oder die Übergabe einer offenen Schrift, § 2233 I BGB / leseunfähig nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars: nur die Erklärung gegenüber dem Notar, § 2233 II BGB / sonst: beide Wege des § 2232 S. 1 BGB stehen offen. Durchwirkung: Beide Ausnahmen sind Sonderregeln zu § 2232 BGB und gehen ihm vor; wer nur § 2232 S. 2 BGB prüft, hält den verschlossenen Umschlag des Minderjährigen für wirksam.
- Die Nottestamente – erst die Notlage, dann die Form
- vor dem Bürgermeister, § 2249 I BGB: Besorgnis, dass der Erblasser früher stirbt, als die Errichtung vor einem Notar möglich wäre, unter Zuziehung zweier Zeugen. Dass die Besorgnis nicht begründet war, steht der Gültigkeit nicht entgegen, § 2249 II BGB
- vor drei Zeugen bei Absperrung infolge außerordentlicher Umstände, § 2250 I BGB
- vor drei Zeugen bei so naher Todesgefahr, dass auch das Bürgermeistertestament nicht mehr erreichbar ist, § 2250 II BGB
- auf See, § 2251 BGB
- gemeinschaftliches Nottestament von Ehegatten auch dann, wenn die Voraussetzungen nur bei einem vorliegen, § 2266 BGB
- Die Frist – sind seit der Errichtung drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, gilt das Nottestament „als nicht errichtet“, § 2252 I BGB; der Lauf ist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar zu testieren, § 2252 II BGB
- Rechtsstand – §§ 2249 und 2250 BGB sind zum 29. Dezember 2025 geändert; § 2249 BGB hat sechs Absätze, Absatz 4 ist weggefallen
- Rechtsfolge – die Nichtwahrung der Form führt zur Nichtigkeit, § 125 S. 1 BGB; das fristablaufbedingte Unwirksamwerden nach § 2252 I BGB tritt von selbst ein