Der Aufbau
- Verhalten des Arbeitgebers – regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen; bei jährlich wiederkehrenden Leistungen genügt in der Regel die dreimalige vorbehaltlose Gewährung
- Objektiver Erklärungswert – §§ 133, 157 BGB; maßgeblich ist, wie die Arbeitnehmer das Verhalten verstehen mussten, nicht der innere Verpflichtungswille ⤷ Weiche: Hat der Arbeitgeber erkennbar unter Vorbehalt geleistet? – ja: kein Angebot auf dauerhafte Bindung / nein: im Verhalten liegt ein Angebot. Durchwirkung: Der Vorbehalt muss selbst wirksam sein – ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der sämtliche künftigen Leistungen ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund erfasst, hält § 307 I 1 BGB nicht stand und lässt die Bindung dann doch entstehen → S-2.01.
- Annahme ohne Erklärung – der Vertrag kommt zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt werden muss, § 151 S. 1 BGB
- Kein Bindungswille bei vermeintlicher Rechtspflicht – wer erkennbar nur eine für bestehend gehaltene Pflicht erfüllt, etwa einen Tarifvertrag anwendet, an den er nicht gebunden ist, erklärt keine Bindung
- Anspruchsgrundlage – § 611a II BGB iVm der so entstandenen Abrede; sie wirkt als Vertragsbedingung und erfasst auch später Eintretende
- Beendigung ⤷ Weiche: Auf welchem Weg soll der Anspruch entfallen? – Änderungsvertrag, Änderungskündigung nach § 2 S. 1 KSchG, wirksam vereinbarter Widerrufsvorbehalt oder ablösende Betriebsvereinbarung: möglich / gegenläufige betriebliche Übung, also widerspruchslose Hinnahme der Nichtzahlung: nicht möglich. Durchwirkung: Der Grund liegt in der Vertragslösung selbst – was durch Vertrag entstanden ist, geht nicht durch Schweigen unter; die widerspruchslose Entgegennahme hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.
- Grenze der Ablösung – die Betriebsvereinbarung darf den Gesamtbestand nicht verschlechtern, § 77 IV 1 BetrVG mit der Sperre des § 77 III 1 BetrVG → S-12.02