Der Aufbau
- Anspruch gegen den volljährig Gewordenen besteht – Grund und Höhe sind zuerst zu ermitteln; § 1629a BGB begrenzt die Haftung, er erlässt keine Schuld.
- Erfasste Verbindlichkeit, § 1629a I 1 BGB
- Von den Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht mit Wirkung für das Kind begründet – oder von sonstigen vertretungsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
- Oder aus einem während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerb von Todes wegen entstanden
- Oder aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben – die Genehmigung nimmt das Geschäft nicht aus § 1629a BGB heraus
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung, nicht der Fälligkeit
- Ausnahmen, § 1629a II BGB – Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige nach § 112 BGB ermächtigt war, und aus Geschäften, die allein der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienten.
- Unberührt, § 1629a III BGB – Rechte gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie aus bestellten Sicherheiten und sichernden Vormerkungen.
- Erhebung der Einrede, § 1629a I 2 BGB ⤷ Weiche: Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung? – Nein: Die Haftung bleibt unbeschränkt; das Gericht prüft nicht von Amts wegen / ja: §§ 1990, 1991 BGB gelten entsprechend. Durchwirkung: Die Beschränkung ist eine Einrede; ohne sie ändert sich weder am Anspruch noch am Tenor etwas.
- Vermögensbestand bei Eintritt der Volljährigkeit – später Erworbenes zählt nicht; Verbindlichkeiten mindern ihn.
- Dreimonatsvermutung, § 1629a IV BGB – verlangt das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses oder erklärt es binnen dieser Frist nicht die Kündigung der Gesellschaft, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verbindlichkeit erst danach entstanden ist; § 1629a I 1 BGB greift dann nicht.