Der Aufbau
- Anfechtungsgrund, § 123 I BGB — zwei selbständige Fälle
- Fall 1 — arglistige Täuschung, § 123 I Fall 1 BGB
- Täuschung — Vorspiegeln falscher, Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
- Schweigen nur bei Aufklärungspflicht
- Arglist — Vorsatz, bedingter genügt
- Kausalität — für den Irrtum und für die Erklärung
- § 123 II 1 BGB — Täuschung durch einen Dritten
- Fall 2 — widerrechtliche Drohung, § 123 I Fall 2 BGB
- Drohung — Inaussichtstellen eines künftigen Übels
- Widerrechtlichkeit des Mittels
- Widerrechtlichkeit des Zwecks
- Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation
- Kausalität
- Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
- Anfechtungsgegner, § 143 II BGB
- Erwerber bei Kenntnis oder Kennenmüssen, § 123 II 2 BGB
- Frist — ein Jahr, § 124 I BGB
- Täuschung: ab Entdeckung, § 124 II 1 BGB
- Drohung: ab Ende der Zwangslage, § 124 II 1 BGB
- Höchstfrist zehn Jahre, § 124 III BGB
- Rechtsfolge: Nichtigkeit von Anfang an, § 142 I BGB
- Kein Ersatz nach § 122 BGB
- Keine Sperre durch die §§ 434 ff. BGB
- Nebenfolgen
8 Hauptpunkte · 18 Unterpunkte
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Obersatz. „Die Erklärung der H vom 6. März 2026 könnte nach § 123 I Fall 1 BGB anfechtbar sein. Dann müsste sie durch arglistige Täuschung zu ihrer Abgabe bestimmt worden sein.“
Täuschung. „Eine Täuschung ist das Vorspiegeln falscher oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen, um bei einem anderen einen Irrtum zu erregen, zu bestärken oder aufrechtzuerhalten. R hat nicht bloß geschwiegen, sondern auf eine gezielte Frage aktiv das Gegenteil behauptet.“
Arglist. „Arglist verlangt Vorsatz; bedingter genügt, eine Schädigungsabsicht ist nicht nötig. Es reicht, dass der Verkäufer die mangelbegründenden Umstände kennt — die genaue Ursache muss er nicht kennen.“
Widerrechtlichkeit, dreistufig. „Das Mittel ist erlaubt, denn wer die Wahrheit weitergibt, tut nichts Verbotenes. Der Zweck trägt schon nicht, denn auf einen Verzicht auf Anfechtungs- und Mängelrechte hat R keinerlei Anspruch. Und die Verbindung beider ist inadäquat, weil zwischen der untervermieteten Stellfläche und dem Kauf des Wagens kein innerer Zusammenhang besteht.“
Der Satz zur Frist. „Die Frist beträgt ein Jahr, § 124 I BGB; sie beginnt bei der Drohung erst, wenn die Zwangslage aufhört, § 124 II 1 BGB.“
Ergebnis mit dem Zusatz, der Punkte bringt. „Der Kaufvertrag ist nach § 142 I BGB von Anfang an nichtig; der Kaufpreis ist ohne Rechtsgrund geleistet, § 812 I 1 Fall 1 BGB. Einen Vertrauensschaden schuldet H nicht: § 122 I BGB erfasst nur die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Punkt 1 — Anfechtungsgrund. Zwei selbständige Fälle; welcher es ist, wirkt bis in die Fristrechnung und in den Kreis der Beteiligten.
Punkt 2 — Fall 1. Die Täuschung steht vor der Arglist, weil die Vorschrift an ein Verhalten anknüpft und nicht an einen Zustand. Bei der Kausalität wird keine verständige Würdigung wie bei § 119 BGB geprüft. § 123 II 1 BGB steht zuletzt, weil er ein festgestelltes Recht wieder einschränkt.
Punkt 3 — Fall 2. Drohen darf man, nur nicht widerrechtlich. Die dritte Stufe wird am häufigsten vergessen und trägt gerade die Fälle, in denen Mittel und Zweck je für sich erlaubt sind.
Punkte 4 und 5 — Erklärung und Gegner. Auch das schärfste Anfechtungsrecht bewirkt ohne Erklärung nichts.
Punkt 6 — Frist. Sie knüpft an die Kenntnis an und lässt sich erst bestimmen, wenn der Grund feststeht.
Punkte 7 und 8 — Rechtsfolge und Nebenfolgen. Wer arglistig täuscht, verdient keinen Vertrauensschutz: kein § 122 BGB, keine Sperre durch das Gewährleistungsrecht, kein Haftungsausschluss, § 444 BGB.
⤷ Weiche: Wer hat getäuscht? ⤷ Der Vertragspartner selbst → Anfechtung ohne Weiteres, § 123 I BGB ⤷ Wer in seinem Lager steht → kein Dritter, § 123 II 1 BGB greift nicht ⤷ Ein echter Dritter → nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen, § 123 II 1 BGB
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Die Täuschung schrumpft auf eine Variante: Übrig bleibt „Vorspiegeln falscher Tatsachen“, und der ganze Bereich des arglistigen Verschweigens verschwindet aus der Prüfung — genau der Bereich, in dem § 444 BGB dem Verkäufer die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss versagt. Der zweite Sprung ist die verkürzte Widerrechtlichkeit: Geprüft werden Mittel und Zweck, beide sind erlaubt, und die Widerrechtlichkeit wird verneint, obwohl diese Fälle fast immer erst auf der dritten Stufe entschieden werden. Der dritte ist § 123 II BGB bei der Drohung — eine Vorschrift, die dort nicht steht.