Der Aufbau
- Zuwendung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von dem einen an den anderen Ehegatten, § 1380 I 1 BGB.
- Anrechnungsbestimmung, § 1380 I 1 BGB. ⤷ Weiche: ausdrückliche Bestimmung / Vermutung des § 1380 I 2 BGB. Durchwirkung: fehlt die Bestimmung, trägt die Anrechnung nur, wenn der Wert den Wert der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblichen Gelegenheitsgeschenke übersteigt – bleibt er darunter, entfällt die Anrechnung vollständig, und die Rechnung endet bei § 1378 I BGB.
- Die Rechenschritte, an zwei verschiedenen Stellen der Rechnung:
- Hinzurechnung, § 1380 II 1 BGB – der Wert der Zuwendung wird dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten hinzugerechnet. Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung, § 1380 II 2 BGB; eine spätere Wertsteigerung bleibt außer Betracht.
- Überschuss bilden und halbieren, § 1378 I BGB.
- Anrechnung, § 1380 I 1 BGB – der Wert der Zuwendung wird von der Ausgleichsforderung abgezogen.
- Kontrollrechnung: Vorausempfang und verbleibende Ausgleichsforderung zusammen müssen die Hälfte des Überschusses ergeben.
- Der Gegenstand im Endvermögen des Empfängers. ⤷ Weiche: Steht die Zuwendung am Stichtag noch im Endvermögen des Empfängers – ist sie zuvor aus dessen Zugewinn herauszurechnen? Dafür: sie belastet ihn sonst zweifach, einmal über seinen eigenen Zugewinn und einmal über die Anrechnung. Dagegen: § 1380 II 1 BGB ordnet eine Hinzurechnung allein beim Zuwendenden an und schweigt zum Empfänger. Durchwirkung: wer herausrechnet, mindert den Zugewinn des Empfängers und vergrößert damit den Überschuss, so dass die Anrechnung unten auf eine andere Ausgangszahl trifft als bei der Gegenauffassung.
- Verhältnis zu § 1374 II BGB – die Zuwendung zwischen den Ehegatten wird dem Anfangsvermögen des Empfängers nicht hinzugerechnet; § 1380 BGB ist die abschließende Korrektur für diesen Fall.