Der Aufbau
- Anfechtbare Erklärung
- Annahme oder Ausschlagung – beides Willenserklärungen, die §§ 1954 ff. BGB regeln nur die Besonderheiten
- Versäumung der Ausschlagungsfrist, § 1956 BGB – ein Satz: sie „kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden“. Ohne ihn bliebe die Annahmefiktion des § 1943 Hs. 2 BGB unangreifbar
- Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB – die Überschuldung des Nachlasses prägt ihn als Gegenstand und ist verkehrswesentliche Eigenschaft. Die Fehleinschätzung des Werts eines einzelnen Gegenstands ist es nicht
- Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB – beim Rechtsfolgenirrtum ⤷ Weiche: Betrifft der Irrtum eine unmittelbare oder eine mittelbare Rechtsfolge der Erklärung? – unmittelbar (die Annahme verbraucht das Wahlrecht des § 2306 I BGB): Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB / mittelbar (wer nach § 1953 II BGB nachrückt): unbeachtlicher Motivirrtum. Durchwirkung: Im zweiten Ast entfällt der Anfechtungsgrund ganz, so dass Frist und Form nicht mehr zu prüfen sind.
- arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, § 123 I BGB
- Frist, § 1954 BGB
- sechs Wochen, Absatz 1
- sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält, Absatz 3; absolute Grenze von dreißig Jahren, Absatz 4 ⤷ Weiche: Wird die Anfechtungserklärung selbst angefochten? – ja: es gelten die Fristen des § 121 BGB / nein: § 1954 BGB. Durchwirkung: Im ersten Ast ist „ohne schuldhaftes Zögern“ der Maßstab, so dass sechs Wochen Untätigkeit ohne Grund bereits zu spät sind.
- Erklärung und Form, § 1955 BGB – gegenüber dem Nachlassgericht, in der Form des § 1945 BGB
- Rechtsfolge, § 1957 I BGB – die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme. Ein zweiter Erklärungsakt ist nicht erforderlich