Anfechtung der Annahme, der Ausschlagung und der Fristversäumung (§§ 1954 bis 1957, 119 BGB)

Prüfungsschema · Erbrecht · 1. Staatsexamen · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Anfechtbare Erklärung
    • Annahme oder Ausschlagung – beides Willenserklärungen, die §§ 1954 ff. BGB regeln nur die Besonderheiten
    • Versäumung der Ausschlagungsfrist, § 1956 BGB – ein Satz: sie „kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden“. Ohne ihn bliebe die Annahmefiktion des § 1943 Hs. 2 BGB unangreifbar
  • Anfechtungsgrund, §§ 119, 123 BGB
    • Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB – die Überschuldung des Nachlasses prägt ihn als Gegenstand und ist verkehrswesentliche Eigenschaft. Die Fehleinschätzung des Werts eines einzelnen Gegenstands ist es nicht
    • Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB – beim Rechtsfolgenirrtum ⤷ Weiche: Betrifft der Irrtum eine unmittelbare oder eine mittelbare Rechtsfolge der Erklärung? – unmittelbar (die Annahme verbraucht das Wahlrecht des § 2306 I BGB): Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB / mittelbar (wer nach § 1953 II BGB nachrückt): unbeachtlicher Motivirrtum. Durchwirkung: Im zweiten Ast entfällt der Anfechtungsgrund ganz, so dass Frist und Form nicht mehr zu prüfen sind.
    • arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, § 123 I BGB
  • Frist, § 1954 BGB
    • sechs Wochen, Absatz 1
    • Beginn, Absatz 2 Satz 1 – bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage, sonst mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund; Satz 2 verweist auf die Hemmungsvorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB
    • sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält, Absatz 3; absolute Grenze von dreißig Jahren, Absatz 4 ⤷ Weiche: Wird die Anfechtungserklärung selbst angefochten? – ja: es gelten die Fristen des § 121 BGB / nein: § 1954 BGB. Durchwirkung: Im ersten Ast ist „ohne schuldhaftes Zögern“ der Maßstab, so dass sechs Wochen Untätigkeit ohne Grund bereits zu spät sind.
  • Erklärung und Form, § 1955 BGB – gegenüber dem Nachlassgericht, in der Form des § 1945 BGB
  • Rechtsfolge, § 1957 I BGB – die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme. Ein zweiter Erklärungsakt ist nicht erforderlich

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 6

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