§ 817 BGB – der Tatbestand des Satzes 1 und die Sperre des Satzes 2

Prüfungsschema · Bereicherungsrecht / GoA · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze. „§ 817 II“ trifft die Zivilprozessordnung.

Der Aufbau

  • Stellung – Satz 1 gehört vor die Ausschlussgründe: Er stellt den Verstoß des Empfängers fest und liefert damit den Bezugspunkt für „gleichfalls“ in Satz 2 sowie die Voraussetzung des § 819 II BGB. Satz 2 steht bei den Ausschlussgründen
    • Zweckbestimmung, die auf das Verbotene zielt: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat“
    • der Verstoß muss in dem liegen, wofür geleistet wurde, nicht bloß im Umfeld des Geschäfts ⤷ Weiche: Verlangt Satz 1 neben dem objektiven Verstoß Kenntnis des Empfängers? – nein (Satz 1 nennt kein subjektives Merkmal, während Satz 2 für den Leistenden ausdrücklich anders formuliert; zwei Formulierungen in einem Paragraphen meinen zwei Maßstäbe) / ja (die über § 819 II BGB ausgelöste Schärfe lässt sich nur mit einem Vorwurf rechtfertigen). Durchwirkung: Der Ast entscheidet nicht über den Anspruch – den trägt ohnehin § 812 I 1 Alt. 1 BGB –, sondern über die verschärfte Haftung nach §§ 819 II, 818 IV BGB und damit über den Einwand des § 818 III BGB.
  • § 817 S. 2 BGB – die Sperre
    • „zur Last fällt“ verlangt mehr als den objektiven Verstoß: eine Zurechnung, erfüllt bei Kenntnis der den Verstoß begründenden Umstände oder leichtfertigem Sichverschließen
    • die Kenntnis eines fremden Verstoßes genügt nicht – wer nicht Adressat des Verbots ist, dem fällt nichts zur Last
    • ein Verstoß des Empfängers ist nicht erforderlich; sonst stünde der allein Verstoßende besser als der beiderseits Verstoßende
    • Rückausnahme im Gesetz: „es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand“. Wer nur eine Verbindlichkeit eingegangen ist, kann Befreiung verlangen; „das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden“ ⤷ Weiche: Reicht Satz 2 über die Kondiktion des Satzes 1 hinaus? – nein („gleichfalls ein solcher Verstoß“ knüpft an den Verstoß des Empfängers an; Satz 2 teilt den Anwendungsbereich des Satzes 1) / ja, auf jede Leistungskondiktion, weil die Sperre sonst an der Wahl der Anspruchsgrundlage hinge und beim nach § 134 BGB nichtigen Vertrag – dem praktischen Hauptfall – ausfiele. Durchwirkung: Im ersten Ast bleibt dem Leistenden der volle Wertersatz aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB, und die Wertung des § 134 BGB wird auf der Rechtsfolgenseite wieder aufgegeben.
  • Welche Ansprüche die Sperre erfasst
    • die Leistungskondiktionen des § 812 I 1 Alt. 1 und des § 812 I 2 BGB
    • § 684 S. 1 BGB und § 951 I 1 BGB – beide führen mit derselben Wendung „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ in die Sperre hinein; sonst wären sie der offene Umgehungsweg
    • nicht § 985 BGB – die Sperre versagt die Rückforderung, macht den Empfänger aber nicht zum Berechtigten. Wendete man sie an, erhielte er eine dauerhafte Besitzposition an einer Sache, deren Eigentum ihm § 138 I BGB gerade versagt
    • nicht die Nichtleistungskondiktion – dort fehlt die Leistung, an die der Vorwurf anknüpft
  • Korrektur über § 242 BGB
    • der Hebel ist § 242 BGB, der Maßstab kommt aus dem Schutzzweck der verletzten Verbotsnorm – nicht aus der Härte des Ergebnisses; Härte ist der Zweck der Vorschrift und nicht ihr Fehler
    • sie greift, wo die Nichtigkeit gerade den Leistenden schützt – „ausnahmsweise“ beim nach dem Schneeballsystem organisierten Schenkkreis (BGH, Urt. v. 10.11.2005 – III ZR 72/05)
    • sie greift nicht, wo das Verbot beide Seiten adressiert („erbringt oder ausführen lässt“, § 1 II 1 SchwarzArbG)
  • Rechtsfolge – §§ 818 ff. BGB; bei Verstoß des Empfängers durch die Annahme verschärfte Haftung nach §§ 819 II, 818 IV BGB, also ohne Entreicherungseinwand

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Dieses Schema kannst du hier lesen, so oft du willst. Bei ALEX – Tutor füllst du es als Lückenschema aus, und die Punkte, die dabei gefehlt haben, kommen von selbst wieder — nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Dazu ein Fehlerprotokoll aus dem, was du wirklich danebenhattest, und eine Korrektur für deine eigene Klausur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.