Der Aufbau
- Stellung – Satz 1 gehört vor die Ausschlussgründe: Er stellt den Verstoß des Empfängers fest und liefert damit den Bezugspunkt für „gleichfalls“ in Satz 2 sowie die Voraussetzung des § 819 II BGB. Satz 2 steht bei den Ausschlussgründen
- Zweckbestimmung, die auf das Verbotene zielt: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat“
- der Verstoß muss in dem liegen, wofür geleistet wurde, nicht bloß im Umfeld des Geschäfts ⤷ Weiche: Verlangt Satz 1 neben dem objektiven Verstoß Kenntnis des Empfängers? – nein (Satz 1 nennt kein subjektives Merkmal, während Satz 2 für den Leistenden ausdrücklich anders formuliert; zwei Formulierungen in einem Paragraphen meinen zwei Maßstäbe) / ja (die über § 819 II BGB ausgelöste Schärfe lässt sich nur mit einem Vorwurf rechtfertigen). Durchwirkung: Der Ast entscheidet nicht über den Anspruch – den trägt ohnehin § 812 I 1 Alt. 1 BGB –, sondern über die verschärfte Haftung nach §§ 819 II, 818 IV BGB und damit über den Einwand des § 818 III BGB.
- § 817 S. 2 BGB – die Sperre
- „zur Last fällt“ verlangt mehr als den objektiven Verstoß: eine Zurechnung, erfüllt bei Kenntnis der den Verstoß begründenden Umstände oder leichtfertigem Sichverschließen
- die Kenntnis eines fremden Verstoßes genügt nicht – wer nicht Adressat des Verbots ist, dem fällt nichts zur Last
- ein Verstoß des Empfängers ist nicht erforderlich; sonst stünde der allein Verstoßende besser als der beiderseits Verstoßende
- Rückausnahme im Gesetz: „es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand“. Wer nur eine Verbindlichkeit eingegangen ist, kann Befreiung verlangen; „das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden“ ⤷ Weiche: Reicht Satz 2 über die Kondiktion des Satzes 1 hinaus? – nein („gleichfalls ein solcher Verstoß“ knüpft an den Verstoß des Empfängers an; Satz 2 teilt den Anwendungsbereich des Satzes 1) / ja, auf jede Leistungskondiktion, weil die Sperre sonst an der Wahl der Anspruchsgrundlage hinge und beim nach § 134 BGB nichtigen Vertrag – dem praktischen Hauptfall – ausfiele. Durchwirkung: Im ersten Ast bleibt dem Leistenden der volle Wertersatz aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB, und die Wertung des § 134 BGB wird auf der Rechtsfolgenseite wieder aufgegeben.
- Welche Ansprüche die Sperre erfasst
- die Leistungskondiktionen des § 812 I 1 Alt. 1 und des § 812 I 2 BGB
- § 684 S. 1 BGB und § 951 I 1 BGB – beide führen mit derselben Wendung „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ in die Sperre hinein; sonst wären sie der offene Umgehungsweg
- nicht § 985 BGB – die Sperre versagt die Rückforderung, macht den Empfänger aber nicht zum Berechtigten. Wendete man sie an, erhielte er eine dauerhafte Besitzposition an einer Sache, deren Eigentum ihm § 138 I BGB gerade versagt
- nicht die Nichtleistungskondiktion – dort fehlt die Leistung, an die der Vorwurf anknüpft
- Korrektur über § 242 BGB
- der Hebel ist § 242 BGB, der Maßstab kommt aus dem Schutzzweck der verletzten Verbotsnorm – nicht aus der Härte des Ergebnisses; Härte ist der Zweck der Vorschrift und nicht ihr Fehler
- sie greift, wo die Nichtigkeit gerade den Leistenden schützt – „ausnahmsweise“ beim nach dem Schneeballsystem organisierten Schenkkreis (BGH, Urt. v. 10.11.2005 – III ZR 72/05)
- sie greift nicht, wo das Verbot beide Seiten adressiert („erbringt oder ausführen lässt“, § 1 II 1 SchwarzArbG)
- Rechtsfolge – §§ 818 ff. BGB; bei Verstoß des Empfängers durch die Annahme verschärfte Haftung nach §§ 819 II, 818 IV BGB, also ohne Entreicherungseinwand