Ein Gläubiger nahm einen Dritten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache in Anspruch und stützte den Anspruch auf das Anfechtungsgesetz. Die Gerichte stritten darüber, ob dafür der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen Sache gilt – also § 24 ZPO, der jede Wahl des Klägers und jede Vereinbarung ausschließt.
Der Bundesgerichtshof hat das verneint (BGH, Beschl. v. 15.8.2017 – X ARZ 204/17 – ergangen vor der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts zum 1.1.2026):
„Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Kläger einen auf das Anfechtungsgesetz gestützten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache geltend macht.“
Tragend ist der Wortlaut des § 24 I ZPO: Er verlangt, dass „das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen“ geltend gemacht wird. Der Duldungsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der sich lediglich auf eine Sache bezieht.
Für die Klausur heißt das: Ein ausschließlicher Gerichtsstand wird nicht aus der Nähe zur Sache gewonnen, sondern aus dem Klageziel. Wer jeden sachbezogenen Antrag unter § 24 I ZPO zieht, sperrt § 35 ZPO, § 38 ZPO und § 39 S. 1 ZPO ohne gesetzlichen Grund.