Vollstreckungsabwehrklage und Klage auf Herausgabe des Titels

Zivilrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 43 Aufgaben mit Vollstreckungsabwehrklage (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Vollstreckungsabwehrklage nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit; das Papier bleibt beim Gläubiger. Wer sichergehen will, verlangt es heraus; es kommt darauf an, ob die Herausgabeklage schon für sich begründet ist.

Das Kriterium

Gefragt wird, ob die Unzulässigkeit der Vollstreckung schon feststeht. Die Rechtsprechung gewährt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung entsprechend § 371 BGB, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig zugunsten des Schuldners entschieden ist oder wenn die Erfüllung unstreitig ist oder vom Schuldner bewiesen wird; beide Klagen dürfen verbunden werden.

Weg A — Vollstreckungsabwehrklage

Prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 Abs. 1 ZPO, beim Vergleich mit § 795 Satz 1 ZPO. Tenor: „Die Zwangsvollstreckung aus … wird für unzulässig erklärt.“ Das Urteil wirkt über § 775 Nr. 1 und § 776 Satz 1 ZPO: Die Vollstreckung wird eingestellt, die Maßregeln werden aufgehoben — aber nur, wenn der Schuldner die Entscheidung vorlegt. Die Ausfertigung bleibt beim Gläubiger, und mit ihr die Gefahr, dass er sie bei einem anderen Vollstreckungsorgan erneut vorlegt.

Weg B — Klage auf Herausgabe des Titels

Leistungsklage entsprechend § 371 Satz 1 BGB, der die Rückgabe des Schuldscheins neben der Quittung gewährt. Tenor: „Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs … an den Kläger herauszugeben.“ Vollstreckt wird nach § 883 ZPO durch Wegnahme. Die Klage ist nur begründet, wenn die Unzulässigkeit der Vollstreckung rechtskräftig feststeht oder die Erfüllung unstreitig oder bewiesen ist. Ist beides offen, wird der Herausgabeantrag mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden, § 260 ZPO; über ihn wird zugleich entschieden, weil der Antrag nach § 767 ZPO ihm vorgeht. Umgehen darf die Herausgabeklage die Vollstreckungsabwehrklage nicht: Was § 767 Abs. 2 ZPO ausschließt, trägt auch sie nicht.

FrageWeg A · § 767 ZPOWeg B · § 371 BGB entsprechend
ZielVollstreckbarkeit beseitigendas Papier zurück
Klageartprozessuale GestaltungsklageLeistungsklage
VoraussetzungEinwendung gegen den AnspruchUnzulässigkeit rechtskräftig oder Erfüllung unstreitig oder bewiesen
Vollstreckung§ 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO§ 883 ZPO
VerbindungHauptantragzweiter Antrag, § 260 ZPO

Warum Weg B ab dem 1. Oktober 2026 wichtiger wird

Nach § 757 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung ab diesem Tag liefert der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Ausfertigung nach vollständiger Leistung nur aus, wenn er sie besitzt. Beim elektronischen Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO besitzt er sie nicht; dann bescheinigt er nach § 757 Abs. 3 ZPO den Empfang und fordert den Gläubiger auf, die Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern. Tut der Gläubiger das nicht, bleibt dem Schuldner die Herausgabeklage.

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